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Rechtsanspruch auf einen KITA- oder Kindertagespflege-Platz

Kinder bereichern unser aller Leben. Die Betreuung ist daher eine besonders wichtige Aufgabe.

Doch wie lassen sich Beruf und Familie unter einen Hut bringen?

Seit dem 01.08.2013 gilt nach § 24 SGB VIII  der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz  für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.

Die Zusage für einen Platz in der Kita erhalten Eltern  Ende des Jahres von einer ihrer gewählten  Wunschkitas.

Für die Platzvergabe sind die geltenden Aufnahmekriterien der jeweiligen Kita maßgeblich.

Berufstätigkeit,  Ausbildung oder  Studium der Eltern, nachgewiesene Arbeitssuche, alleinerziehende Elternteile, besondere Familiensituationen finden bei der Auswahl Berücksichtigung.

Eltern, die keine Zusage ihrer jeweiligen Wunschkitas bekommen, erhalten durch die Stadt Dinslaken Unterstützung.

Zunächst erhalten die Eltern dazu ein Anschreiben der Stadt zur Abfrage  des Bedarfes.

Eltern, die im Februar kein Anschreiben der Stadt erhalten haben, sollten sich bei der Stadt Dinslaken erkundigen und prüfen, ob eine Anmeldung (Kitaonline) vorliegt.

Soweit freie Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen, bietet die Stadt Dinslaken den Eltern schriftlich Betreuungsmöglichkeiten (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) an.

Gebühren

Die Kosten für die Kinderbetreuung sind grundsätzlich für alle Einrichtungen gleich, eine Staffelung der Elternbeiträge hängt vom Einkommen der Eltern ab.

Die Beiträge werden vom Jugendamt erhoben, Einkommensunterlagen können in den Kindertageseinrichtungen abgegeben werden. Sie werden geprüft und danach werden auch die Beiträge festgesetzt.

Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine beitragspflichtige Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen, so entfallen für das 2. Kind und für jedes weitere Kind die Elternbeiträge.

Hier ist zu beachten: als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und/oder der Betreuungsart der höchste Betrag ergibt. Bei dieser Berechnung wird auch das Kind, das im letzten Kindergartenjahr beitragsfreie Angebote in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Anspruch nimmt, als Zählkind berücksichtigt.