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Elternbeiträge

Kontakt

Berenthien, Birgit

Niederschlagung

Telefon: 0 20 64 / 66-669

Stadthaus

Büro: 202a

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Czarnetzki, Stephan

Elternbeiträge Kindertageseinrichtung

Telefon: 0 20 64 / 66 649

Stadthaus

Büro: 203 a

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Echterbruch, Ina

Elternbeiträge Offene Ganztagsschule

Telefon: 0 20 64 / 66-737

Stadthaus

Büro: 203

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Pyka, Silvia

Elternbeiträge Kindertagespflege, Offene Ganztagsschule

Telefon: 0 20 64 / 66-455

Stadthaus

Büro: 205

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Witte, Beate

Elternbeiträge Kindertagespflege

Telefon: 0 20 64 / 66-657

Stadthaus

Büro: 203

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Wortmann, Sandra

Elternbeiträge Kindertageseinrichtung

Telefon: 0 20 64 / 66-455

Stadthaus

Büro: 205

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Liebe Eltern,

Ihr Kind besucht oder wird in Kürze eine Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege oder eine offene Ganztagsschule besuchen.

Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen werden nach den Satzungen der Stadt Dinslaken monatlich Elternbeiträge erhoben. Es handelt sich bei den Elternbeiträgen um sozialrechtliche Abgaben eigener Art.

Zur Feststellung, in welchem Umfang die Beiträge zu erheben sind, ist eine verbindliche Erklärung zum Einkommen mit der Anmeldung abzugeben. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern (beider Elternteile) oder der Personen, mit denen das Kind zusammenlebt (z.B. Pflegeeltern, Großeltern und andere Verwandte). Das Einkommen wird grundsätzlich jährlich überprüft.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Beitragspflicht besteht für das gesamte Kindergartenjahr (01.08.-31.07.) bzw. richtet sich nach dem jeweiligen Aufnahme- /Betreuungsvertrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, zu dem das Kind aufgenommen wird.

Hinweise:

Die Elternbeiträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Der Elternbeitrag wird zunächst anhand Ihrer Angaben in der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vorläufig festgesetzt. Die endgültige Beitragsberechnung erfolgt, wenn alle Unterlagen für das Jahr der Beitragspflicht vorgelegt wurden (nach Ablauf eines Kalenderjahres).

Erhält Ihr Kind Mittagsverpflegung in der Einrichtung, so werden Ihnen die Kosten für die Verpflegung vom Träger der Einrichtung in Rechnung gestellt. Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGb XII, AsylbLG, Wohngeldempfänger oder Kinderzuschlagempfänger haben die Möglichkeit einen Antrag auf Bildung und Teilhabe (BuT) zu stellen, damit die Kosten für die gemeinschaftliche Mitttagsverpflegung übernommen werden.

Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

Werden Angaben zum Einkommen nicht gemacht, ist der Höchstbeitrag zu zahlen.

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung kann nicht als Berechnungsgrundlage verwendet werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen oder lesen Sie bitte das Merkblatt unter „Info-Blätter“.

Elternbeiträge

Berechnungsschema zum Elterneinkommen:

Positives Einkommen gem. Einkommenssteuergesetz sowie steuerfreie Gehaltsbezüge     

         (Jahresbruttoeinkommen anhand Dezember-Abrechnung des Vorjahres)

./. Werbungskosten (z.Zt. 1.000,-€ oder die tatsächlichen Werbungskosten lt. Steuerbescheid)
./. anerkannte Kinderbetreuungskosten lt. Steuerbescheid
+ 10 % der Einkünfte aus einem Mandats- oder Beamtenverhältnis (sog. Beamtenzuschlag)
./. Kinderfreibeträge/Betreuungsfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz ab dem 3. Kind
= maßgebliches Elterneinkommen

Die Elternbeiträge sind nach Einkommensgruppen gestaffelt. Der Beitrag richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem im Betreuungsvertrag gebuchten Betreuungszeitraum. Die Beitragssätze ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen:

Kindertageseinrichtungen

Elternbeitragstabelle

Einkommens-

gruppen

25 Stunden
Betreuungszeit
35 Stunden
Betreuungszeit
45 Stunden
Betreuungszeit
unter
3 Jahre
über
3 Jahre
unter
3 Jahre
über
3 Jahre
unter
3 Jahre
über
3 Jahre
bis 24.000 €0 €0 €0 €0 €0 €0 €
bis 36.000 €74 €36 €103 €52 €133 €81 €
bis 48.000 €122 €61 €171 €85 €219 €133 €
bis 60.000 €190 €95 €266 €133 €342 €206 €
bis 72.000 €251 €125 €351 €175 €451 €272 €
über 72.000 €320 €160 €440 €223 €549 €348 €

Kindertagespflege

Beitrags-EinkommenBetreuungsstunden pro Woche
stufebisbis 1011-1516-2021-2526-3031-3536-4041-45über 45
124.000,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €
2 36.000,00 €18,00 €27,00 €36,00 €45,00 €54,00 €63,00 €72,00 €81,00 €90,00 €
3 48.000,00 €30,00 €44,00 €59,00 €74,00 €89,00 €103,00 €118,00 €133,00 €148,00 €
4 60.000,00 €46,00 €69,00 €92,00 €114,00 €137,00 €160,00 €183,00 €206,00 €229,00 €
5 72.000,00 €60,00 €91,00 €121,00 €151,00 €181,00 €212,00 €242,00 €272,00 €302,00 €
6>72.000,00 €77,00 €116,00 €155,00 €193,00 €232,00 €271,00 €309,00 €348,00 €387,00 €

Offene Ganztagsschule

 1. EKG2. EKG3. EKG4. EKG5. EKG6. EKG7. EKG
Einkommen

bis zu

24.000 €

bis zu

36.000 €

bis zu

48.000 €

bis zu

60.000 €

bis zu

72.000 €

bis zu

84.000 €

über

84.000 €

Höhe des

Beitrages

0,00 €55,00 €82,50 €104,50 €132,00 €140,00 €150,00 €

Einkommensangaben und Nachweispflicht

Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres. Daher benötigen wir in der Regel: aktuelle Gehaltsmitteilungen, Gehaltsmitteilungen aus Dezember, vollständiger Einkommensteuerbescheid und Elterngeldbescheid (falls vorhanden).

Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Elternbeiträge.

Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nach § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen für Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerbersleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Den Kurzantrag auf Erlass finden Sie unter Downloads.