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Hundeanmeldung und -abmeldung
Das Halten von Hunden zu privaten Zwecken ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht gilt auch für Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder zur Ausbildung gehalten werden.
Anmeldung
Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen anzumelden. Anmeldungen können durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro, schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen (E-Mail: hundesteuer@dinslaken.de). Zur Anmeldung werden Ihre vollständigen Kontaktdaten und die Angabe der Hunderasse benötigt.
Abmeldung
Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden.
- Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben.
- Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen.
- Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich.
Mit der Abmeldung ist auch die Hundesteuermarke zurückzugeben.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt:
- Mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde
- Bei Welpen der eigenen Hündin: mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist
- Bei Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen - für einen nachweislich in einer anderen Stadt oder Gemeinde zur Hundesteuer angemeldeten Hund - mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist, rückwirkend ab dem 1. Tag der Haltung.
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats
Die Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet mit dem Monat, der auf die Abschaffung folgt.
Bitte beachten!
Die steuerliche Anmeldung ersetzt nicht eine eventuelle Meldung nach dem Landeshundegesetz beim Ordnungsamt der Stadt Dinslaken!
Hundesteuersätze (jährlich seit 01.04.2016)
Kategorie | Betrag |
für einen Hund | 120,00 Euro |
bei zwei Hunden (je Hund) | 132,00 Euro |
bei drei und mehr Hunden (je Hund) | 144,00 Euro |
für gefährliche Hunde * (je Hund) | 636,00 Euro |
* Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde der Rassen:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Tosa Inu
- Rottweiler
- Alano
- oder Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Steuerermäßigungen
Steuerermäßigungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen. Eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes für Personen, die Sozialgeldempfänger sind, wird nur für den ersten Hund gewährt.
Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung wird grundsätzlich nur für Hunde gewährt, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfloser Personen dienen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Ferner ist Voraussetzung, dass der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Für Steuerermäßigungen und Befreiungen schreiben Sie bitte eine E-Mail an hundesteuer@dinslaken.de oder wenden sich an das Bürgerbüro Dinslaken.
Hundesteuermarke
Die Hundesteuermarke wird zusammen mit dem Steuerbescheid übersandt. Bei Verlust der Hundesteuermarke wird Ihnen im Bürgerbüro gegen eine Gebühr von 3,00 € eine Ersatzmarke ausgehändigt.
Zahlungstermine
Zahlungstermin ist der 01.07. eines Jahres. Alternativ dazu kann (auf Antrag; unter Downloads: "Antrag auf Änderung des Zahlungstermines") am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres gezahlt werden.
Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung.
Zuständige Fachdienste
- Fachdienst Haushalt und Steuern für Hundesteuer
- Fachdienst Allgemeine Ordnung und Gewerbe für Bearbeitungen und Meldungen anzeigepflichtiger Hunde nach dem Landeshundegesetz