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Erlöse aus dem Verkauf von Erbbaugrundstücken und Beendigung des Verkaufs von Erbbaugrundstücken

Vorlagennummer: 267
Datum: 10.12.2014
Beratungsart:öffentlich

Sitzungsvorlagen und Anlagen (PDF-Dokumente)

  1. 150267 Verkaufserlöse Erbbaugrundstücke.pdf

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Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Finanzausschuss, 03.02.2015

Beschluss:


Der FA nimmt die Höhe der Verkaufserlöse aus dem Verkauf von Erbbaugrundstücken zur Kenntnis und empfiehlt einstimmig die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29.02.2000 mit einer Nachwirkungsfrist bis 30.06.2015. Bis Ende März 2015 sollen alle Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angeschrieben werden, dass nur noch bis zum 30.06.2015 ein Antrag auf Ankauf des Erbbaugrundstücks gestellt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist endet der Verkauf der Erbbaugrundstücke.

Außerdem soll für den ALiWi eine Übersicht der gewerblich genutzten Grundstücke in Erbpacht erstellt werden.



Ausschuss für Liegenschaften und Wirtschaftsförderung, 17.02.2015

Beschluss:


Der ALiWi nimmt die Höhe der Verkaufserlöse aus dem Verkauf von Erbbaugrundstücken zur Kenntnis und empfiehlt mit einer Enthaltung die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29.02.2000, so dass ab dem 01.01.2015 keine städtischen Erbbaugrundstücke mehr verkauft werden. Alle Anfragen zum Kauf von Erbbaugrundstücken, die bis zum 31.12.2014 eingegangen sind, werden im Jahr 2015 noch abgearbeitet.

Hauptausschuss, 17.03.2015

Beschluss:


Stadtverordneter Wansing beantragt, dass die betroffenen Erbbauberechtigten auf die beabsichtigte Änderung schriftlich hingewiesen werden und mit einer Frist von 6 Wochen ein ernsthaftes Kaufinteresse anmelden können. Danach kann ein Anspruch auf Erwerb nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Hauptausschuss stimmt dem Antrag einstimmig zu.

Der Hauptausschuss nimmt die Höhe der Verkaufserlöse aus dem Verkauf von Erbbaugrundstücken zur Kenntnis und empfiehlt einstimmig einschließlich o.a. Ergänzung die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29.02.2000, so dass ab dem 01.01.2015 keine städtischen Erbbaugrundstücke mehr verkauft werden. Alle Anfragen zum Kauf von Erbbaugrundstücken, die bis zum 31.12.2014 eingegangen sind, werden im Jahr 2015 noch abgearbeitet.

Stadtrat, 24.03.2015

Beschluss:


Der Rat nimmt die Höhe der Verkaufserlöse aus dem Verkauf von Erbbaugrundstücken zur Kenntnis und empfiehlt einstimmig die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29.02.2000, so dass ab dem 01.01.2015 keine städtischen Erbbaugrundstücke mehr verkauft werden. Alle Anfragen zum Kauf von Erbbaugrundstücken, die bis zum 31.12.2014 eingegangen sind, werden im Jahr 2015 noch abgearbeitet.

Darüber hinaus sind die betroffenen Erbbauberechtigten auf die beabsichtigte Änderung schriftlich hinzuweisen und können mit einer Frist von 6 Wochen ein ernsthaftes Kaufinteresse anmelden. Danach kann ein Anspruch auf Erwerb nicht mehr geltend gemacht werden.