Inhalt
Feststellung der Wahlergebnisse
Vorlagennummer: | 1628 |
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Datum: | 01.09.2009 |
Beratungsart: | öffentlich |
Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss stellt gem. § 34 KWahlG, § 61 KWahlO und § 46 b KWahlG das als Anlage beigefügte Ergebnis
1. zur Wahl der Vertretung der Stadt Dinslaken
2. zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Dinslaken
fest.
Anlagen:
a) Zusammenstellung des amtlichen Wahlergebnisses zur Wahl der Vertretung der Stadt Dinslaken
b) Zusammenstellung des amtlichen Wahlergebnisses zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Dinslaken
c) Aufstellung der direkt gewählten Kandidaten
d) Aufstellung der Kandidaten aus den Reservelisten
e) Berechnung der Sitzverteilung
f) Ergebnisermittlung im Stimmbezirk 10.2
Sabine Weiss
Sachverhalt:
1.) Wahl zur Vertretung der Stadt Dinslaken am 30. August 2009
Das Wahlergebnis und die gewählten Kandidaten aus den Wahlbezirken und aus der Reserveliste sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Im Wahlbezirk 10.2 wurden in der Zeit von 8:00 bis ca. 13:30 Uhr insgesamt 17 Stimmzettel aus dem Wahlbezirk 9 an Wähler ausgegeben.
Diese 17 Stimmzettel wurde bei der Auszählung der Stimmen im Bezirk 10.2 für ungültig erklärt.
Gem. § 40 Abs. 1b KWahlG hat der Rat die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn „ bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können“
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht sämtlich erfüllt.
Bei der Wahlhandlung im Stimmbezirk 10.2 sind Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Die Ausgabe von Stimmzetteln, die für den Stimmbezirk 9.0 hergestellt worden waren, hatte zur Folge, dass den 17 Wählern, die bis ca. 13:30 Uhr dem Zeitpunkt der Aufdeckung des Irrtums, ihr Wahlrecht ausgeübt hatten, eine gültige Stimmabgabe nicht gegeben war.
Das allein kann die Ungültigerklärung nicht rechtfertigen. Ein Wahlfehler zieht „nur dann die Ungültigkeit einer Wahl nach sich, wenn nach den gegebenen Umständen des einzelnen Falles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeiten auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein kann; der Wahlfehler muss also geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen“( Urteil des OVG Münster vom 22.02.91, 15A 1518/90).
Die Auswertung der Stimmzettel für die Kommunalwahl im Stimmbezirk 10.2 ergab folgendes:
Abgegeben wurden 997 Stimmen. Von diesen 997 Stimmen sind insgesamt 17 Stimmen auf einen Stimmzettel des Bezirks 9 abgegeben worden, Diese Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. 10 weitere Stimmen aus dem Wahlbezirk ( auf den richtigen Stimmzetteln) sind ungültig.
Insgesamt sind 970 Stimmen gültig, die sich wie folgt verteilen:
SPD 310
CDU 336
Grüne 103
ubv 44
FDP 123
Offensive Din 13
AWG 2
Die Linke 39
Die 17 ungültigen Stimmzettel haben folgende Stimmverteilung:
SPD 3
CDU 9
Grüne 0
ubv 1
FDP 2
Offensive Din 1
AWG 1
Die Linke 0
Im vorliegenden Fall kann von der realen Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung , wenn die aufgezeigten Unregelmäßigkeiten nicht aufgetreten wären, nicht ausgegangen werden ( s. Anlage 5).
2.) Wahl zum Bürgermeister der Stadt Dinslaken am 30.08.2009
Zur Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Stadt Dinslaken wurden insgesamt 29.082 gültige Stimmen abgegeben.
Es wurde folgendes Ergebnis erzielt:
Dr. Michael Heidinger SPD 38,49 %
Heinrich Wansing CDU 34,65 %
Heinz Brücker ubv 11,23 %
Birgit Emmerich Grüne 8,91 %
Lothar Verschitz Die Linke 4,21 %
Heinrich Mühmert Offensive Din 2,51 %
Gewählt wurde Herr Dr. Michael Heidinger.
Die Ergebnisse sind in der Anlage 2 zusammengestellt.
Beratungsweg
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