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Änderung der Richtlinien der Stadt Dinslaken zur Förderung von Kindern in Tagespflege
Vorlagennummer: | 1450 |
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Datum: | 18.02.2009 |
Beratungsart: | öffentlich |
Beschlussvorschlag:
Der JHA/FiLA/HA empfiehlt / der Rat beschließt:
Die Richtlinien der Stadt Dinslaken zur Förderung von Kindern in Tagespflege werden gemäß der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage, die der Originalniederschrift beizufügen ist, beschlossen.
Zur Umsetzung der Richtlinien werden im Produkt 1.100.06.01.01 (Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflege) beim Sachkonto 53180000 (Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke übriger Bereich) weitere 100.000 €, somit insgesamt 407.500 € bereit gestellt.
In Vertretung
Sabine Weiss Jörg Dehm
Stadtkämmerer
Sachverhalt:
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, hier vor allem
- Eintritt der Steuerpflicht auch für Einkünfte für Tagespflege aus öffentlichen Quellen zum
01.01.2009,
- dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - Kibiz) und
- dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), das zum 16.12.2008 in Kraft getreten ist, ist eine Überarbeitung der Richtlinien der Stadt Dinslaken zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom 01.07.2006 erforderlich.
Mit den Änderungen verfolgt der Gesetzgeber eindeutig das Ziel, die Kindertagespflege sowohl im Hinblick auf die Qualifikation der Pflegepersonen als auch im Hinblick auf ihren Status als Erwerbsperson zu professionalisieren und darüber die Kindertagespflege zur Abdeckung des ab 2013 geltenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für ein- und zweijährige Kinder, der zu 30% über die Kindertagespflege gedeckt werden soll, auszubauen.
Folgende wesentliche gesetzliche Veränderungen sind eingetreten:
- Ab 1. Januar 2009 müssen alle Kindertagespflegepersonen ihre Einkünfte auch aus öffentlich geförderter Kindertagespflege versteuern, weil diese als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach dem Einkommenssteuergesetz gelten und ein einkommenssteuerlicher Befreiungstatbestand nach § 3 Nr. 11 EStG nicht mehr vorliegt.
Von den Einkünften können bei ganztägiger Betreuung pauschal und ohne Nachweis 300,- € als Kosten abgezogen werden (bei nicht ganztägiger Betreuung anteilig). Darüber hinausgehende Kosten sind nachzuweisen. Erstattungen der öffentlichen Hand zu den Sozialversicherungsaufwendungen der Tagespflegeperson bleiben weiterhin steuerfrei.
- Mit Einführung der Steuerpflicht werden Kindertagespflegepersonen nach den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen sozialversicherungspflichtig. Der beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung von verheirateten Tagespflegepersonen endet bei zu versteuernden Einkünften von mehr als 360 € pro Monat. Liegen die Einkünfte nicht
über 840 €, kann die Tagespflegeperson sich mit dem Mindestbeitrag von rd. 140 € pro Monat freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung kranken- und pflegeversichern. Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht tritt ein bei zu versteuernden Einkünften von mehr als 400 € im Monat.
- Neben den bereits jetzt nach § 23 SGB VIII vorgesehenen Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Alterssicherung sind zur Abfederung der zusätzlichen Belastungen nach KiföG nunmehr auch nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten.
- Außerdem sieht der neue Absatz 2a in § 23 SGB VIII KiföG vor, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist.
- Obwohl Art und Umfang der Qualifikation nicht eindeutig geregelt sind - § 17 Kibiz sieht vor, dass die Tagespflegeperson über eine Qualifikation auf Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen soll - , wird allgemein davon ausgegangen, dass bundeseinheitlich eine Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts mit mindestens 160 Stunden zur Erteilung einer Erlaubnis notwendig ist.
- Des weiteren werden in den §§ 4 und 17 Kibiz sowie im nach KiföG neu gefassten § 43 SGB VIII die Regelungen zur Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege präzisiert.
In diesem Zusammenhang stellte die UBV-Fraktion mit Schreiben vom 03.02.2009 den Antrag auf Erhöhung der Stundensätze für Tagesmütter der öffentlichen Jugendhilfe, der dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 12.02.2009 bekannt gegeben wurde (siehe Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage Nr. 433).
In der als Anlage beigefügten Neufassung der Richtlinien sind die o.g. gesetzlichen Änderungen umgesetzt. Dabei sind bei der Festsetzung der an die Tagespflegeperson zu zahlenden laufenden Geldleistung die erhöhten finanziellen und qualifikationsmäßigen Anforderungen besonders berücksichtigt worden.
Die bislang relativ niedrige Aufwandsentschädigung an die Tagespflegeperson von 2,50 € pro Stunde und Kind muss deutlich angehoben werden, damit überhaupt noch Personen bereit sind, Kinder in Tagespflege zu betreuen. Parallel zur Anhebung der Vergütung sollten die Anforderungen an die Qualifikation der Tagespflegepersonen steigen. Die Verwaltung schlägt vor, Tagespflegepersonen zukünftig wie folgt zu vergüten:
- Kindertagespflegepersonen mit einer Grundqualifizierung plus Erste-Hilfe-Kurs, sowie Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung, sollen eine Vergütung von 4,20 € pro Kind und Stunde erhalten.
- Tagespflegepersonen, die von den Erziehungsberechtigten nachgewiesen werden und zum Betreuungsbeginn Punkt 3.4 (Qualifizierung) noch nicht erfüllt haben, erhalten bis zum Nachweis einer Qualifikationsmaßnahme eine Stundenvergütung von 3,50 €.
Mit dieser Regelung sollen sowohl die erhöhten finanziellen Anforderungen an die Tagespflegeperson durch Steuer- und Sozialversicherungspflicht abgedeckt als auch die Kindertagespflegepersonen motiviert werden, eine dauerhaft notwendige, umfangreiche Qualifizierung zu erlangen.
Des Weiteren ist vorgesehen, im Einzelfall einen Zuschlag von bis zu max. 2,00 € pro Stunde bei Betreuung von Kindern unter erschwerten Bedingungen zu gewähren, z. B. Randzeitenbetreuung, Wochenendbetreuung, Betreuung von behinderten Kindern etc.
Damit wäre ein Anreiz gegeben, Kinder auch zu ungünstigen Zeiten in Tagespflege zu betreuen, und wäre die Vorgabe des neuen § 23, Absatz 2a, SGB VIII, dass bei Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung auch der unterschiedliche Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen ist, umgesetzt.
Die Neufassung der Richtlinien sieht außerdem die Übernahme aller nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungen zu den Sozialversicherungen vor. In den anderen Jugendämtern im Kreis Wesel sind ebenfalls Erhöhungen der laufenden Geldleistung auf bis zu 4,20 € pro Stunde geplant.
Beratungsweg
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen
Jugendhilfeausschuss, 23.04.2009
- Beschluss:
Der JHA empfiehlt einstimmig dem Stadtrat:
Die Richtlinien der Stadt Dinslaken zur Förderung von Kindern in Tagespflege werden gemäß der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage, die der Originalniederschrift beizufügen ist, beschlossen.
Zur Umsetzung der Richtlinien werden im Produkt 1.100.06.01.01 (Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflege) beim Sachkonto 53180000 (Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke übriger Bereich) weitere 100.000 €, somit insgesamt 407.500 € bereit gestellt.
Finanz- und Liegenschaftsausschuss, 27.04.2009
Hauptausschuss, 27.04.2009
- Beschluss:
Der Hauptausschuss empfiehlt einstimmig:
Die Richtlinien der Stadt Dinslaken zur Förderung von Kindern in Tagespflege werden gemäß der Anlage zur Vorlage Nr. 1450 beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses des Rates.
Zur Umsetzung der Richtlinien werden im Produkt 1.100.06.01.01 (Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflege) beim Sachkonto 53180000 (Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke übriger Bereich) weitere 100.000 €, somit insgesamt 407.500 € bereit gestellt.
Stadtrat, 28.04.2009
- Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig:
Die Richtlinien der Stadt Dinslaken zur Förderung von Kindern in Tagespflege werden gemäß der Anlage zur Vorlage Nr. 1450 beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Zur Umsetzung der Richtlinien werden im Produkt 1.100.06.01.01 (Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflege) beim Sachkonto 53180000 (Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke übriger Bereich) weitere 100.000 €, somit insgesamt 407.500 € bereit gestellt.