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Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Offensive Dinslaken vom 28.11.2008 hier: Hinweisschilder und Zebrastreifen

Vorlagennummer: 1423
Datum: 09.02.2009
Beratungsart:öffentlich

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Sachverhalt:


Die Offensive Dinslaken begehrt mit ihrem Schreiben vom 28.11.2008

· auf der Bahnstraße in Höhe Roonstraße die Installation eines Zebrastreifens, um so möglicherweise das Verkehrstempo zu drosseln und

· in der Althoffstraße in Höhe der Kathrin-Türks-Halle das Aufstellen von 2 Hinweisschildern "Achte auf unsere Kinder, bitte Schritttempo fahren".

Die Mitarbeiter der Fachämter Ordnungsamt und Tiefbauamt haben zusammen mit der Polizei die vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen erörtert und sind zu nachfolgend aufgeführtem Ergebnis gekommen.

1. Einrichtung eines Zebrastreifens an der Bahnstraße

Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen (= Zebrastreifen) sind die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 26 StVO (VwV-StVO) sowie die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) vom 22.10.2001 des Bundesministerium für Verkehr zu beachten. Nach diesen Regelungen müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen erfüllt sein. Nach eingehender Prüfung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch bezüglich des Unfallgeschehens liegt hier kein Handlungsbedarf vor.
Sinn und Zweck eines Fußgängerüberweges ist es, Fußgängern an einer Stelle Vorrang einzuräumen, um ihnen ein sicheres Überqueren der Straße zu ermöglichen. Die Anordnung eines Fußgängerüberweges setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt. Eine solche Bündelung ist auf Grund der baulichen Ausgestaltung der Bahnstraße im Bereich Roonstraße nicht zu erzielen. Unabhängig vom Vorhandensein eines Fußgängerüberweges würden Fußgänger auch an jeder anderen Stelle der Bahnstraße die Straße überqueren.
An dieser Stelle befindet sich nicht die überwiegende Gehrichtung der Fußgänger. Diese bewegen sich vorrangig parallel zur Fahrbahn.
Überquerungen der Fahrbahn geschehen in der Regel am vorhandenen FGÜ Bahnstraße / Am Neutor / Neustraße. Dort ist auch die geforderte Bündelung der Fußgängerverkehre, die aus mehreren Bewegungsrichtungen gezielt zum Fußgängerüberweg führen, gegeben. Aufgrund der hohen Fußgänger-Querungszahlen besteht hier zudem die dringend erforderliche Akzeptanz der motorisierten Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Vorrang der Fußgänger.

Letztendlich ist ein Fußgängerüberweg in Tempo 30-Zonen nach Ziffer 2.1 Abs. 3 R-FGÜ 2001 grundsätzlich entbehrlich. Diese Regelung trifft zwar auch auf den zuvor genannten Bereich des vorhandenen Fußgängerüberweges zu, jedoch hat er sich dort unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als richtig und sinnvoll erwiesen.


2. Hinweisschilder auf der Althoffstraße

Die Althoffstraße ist verkehrsberuhigt ausgebaut und entsprechend der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch das Verkehrszeichen 325 StVO (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereiches) beschildert. Nicht nur die Beschilderung, sondern auch die Straßenraumgestaltung durch Pflasterung, Mischfläche, Fahrbahnverengungen und -versätze sowie die besondere Kennzeichnung der vorhandenen Parkplätze sind erkennbare Merkmale verkehrsberuhigter Bereiche.

Gem. § 42 Abs. 4a StVO gilt innerhalb verkehrsberuhigter Bereiche u.a., dass der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss. Diese Regelung ist insbesondere Führerscheininhabern hinlänglich bekannt. Wird dennoch dagegen verstoßen, liegt dies überwiegend an der verantwortungslosen Fahrweise der motorisierten Verkehrsteilnehmer. Auch zusätzliche Schilder würden dieses Verhalten nicht beeinflussen und nicht zu einer Verringerung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten führen. Das wirkungsvollste Mittel bleibt die Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei. Die Polizei führt diese Überwachungsmaßnahmen bereits durch und wird sie aufgrund der Eingabe noch verstärken.
Zusätzliche Schilder, die die bestehende Regelung wiederholen bzw. erläutern, sind wegen der einzig verbindlichen StVO-konformen Beschilderung nicht zielführend, zudem teuer und kontraproduktiv gegenüber der Absicht, den Schilderwald zu lichten.
Letztendlich ginge von einer zusätzlichen Beschilderung eine nicht gewünschte Präzedenzwirkung für alle anderen im Stadtgebiet vorhandenen verkehrsberuhigten Bereiche aus.

Sicherlich kann davon ausgegangen werden, dass in jeder Straße Kinder wohnen, auf die zu achten ist. Dies verlangt auch die Straßenverkehrs-Ordnung. Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich die Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.



Sabine Weiss
Bürgermeisterin

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Planungs-, Umweltschutz- und Grünflächenausschuss, 23.03.2009

Wortbeitrag:


Zu dem Antrag der Offensive Dinslaken wird darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zulässig bzw. überflüssig sind und stattdessen verstärkt Kontrollen durchgeführt werden sollten. Die Verwaltung wird die Anregung aufgreifen.

Weitere Informationen

  1. 091423 Antrag Offensive Dinslaken_1.pdf

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