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Wildschäden

Bei Wildschäden an Feldfrüchten und Forstpflanzen muss der entstandene Schaden innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Schadenfalles schriftlich beim Ordnungsamt angezeigt werden. Wildschadensregulierungen erfolgen nur auf bejagbaren Flächen nach dem Bundes- und Landesjagdgesetz.

Im Anschluss an die Anzeige wird ein Ortstermin mit dem Ziel der Abschätzung des entstandenen Schadens und der gütlichen Einigung vereinbart.  An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der zuständige Jagdpächter, der amtliche Schätzer und ein Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes teil.

Sollte im Falle des Feldfruchtschadens bei diesem Termin keine abschließende Einigung erzielt werden können, so erfolgt ein weiterer Abschätzungs- und Einigungstermin zum Zeitpunkt der Ernte.

Die vereinbarte Entschädigung wird durch den zuständigen Jagdpächter entweder in Geld- oder in Naturalleistung ausbezahlt.