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Wanderlager

Wanderlager

Bei einem sogenannten Wanderlager handelt es sich um Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Dienstleistungen und Waren angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Die Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Ein Gewerbetreibender benötigt aus diesem Grund für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.

Als feste Verkaufsstelle werden zum Beispiel Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Stadthallen und sonstige Hallen genutzt. Auch der Verkauf vom Schiff, vom LKW oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Hierbei ist zu beachten, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Verkaufs fest stehen oder festliegen müssen.

Wenn Sie ein Wanderlager bewerben und durchführen wollen ist darauf zu achten, dass Sie die entsprechende Anmeldung zwei Wochen vor Beginn vornehmen.

Achtung: Wenn die Verkaufsveranstaltung über einen längeren Zeitraum im selben Raum betrieben wird, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann wird eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Verfahrensablauf:

Die Anzeige eines Wanderlagers müssen Sie schriftlich zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Stadt Dinslaken einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Nutzen Sie hierzu bitte den bereitgestellten Vordruck

Wenn die Möglichkeit besteht (beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen) ist auch die Ankündigung selbst in zweifacher Ausfertigung beizulegen.

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie und Handelskammer für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weitergeleitet.

Da ein Wanderlager nicht genehmigungs- sondern lediglich anzeigpflichtig ist können Sie die Veranstaltung durchführen ohne eine Erlaubnis zu erhalten. Sollten Gründe gegen die Durchführung des angemeldeten Wanderlagers bestehen, so werden Sie diesbezüglich seitens der Ordnungsbehörde informiert.

 Die Durchführung des Wanderlagers kann von der Behörde untersagt werden, wenn die Anzeige nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Rechtsgrundlage:

§ 55 Gewerbeordnung (GewO) (Reisegewerbekarte)

§ 56a Gewerbeordnung (GewO) ( Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager )

Kosten:

Es entstehen keine Kosten