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Unterhaltsvorschuss

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Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für Alleinerziehende, wenn die unterhaltpflichtige Person seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt.

Die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wurde am 17. August 2017 verkündet und tritt rückwirkend zum 01. Juli 2017 in Kraft.

Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hat ein Kind, welches
-       in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
-       das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
-       bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehepartner/Lebenspartner dauernd getrennt lebt
-       nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Halbwaisenrentenbezüge erhält

Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit
-       das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) bezieht
-       durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann
-       wenn der alleinerziehende Elternteil (mit Ausnahme des Kindergeldes) neben dem Bezug von Hartz 4 über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 600 € verfügt.

Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und keine allgemeinbildende Schule besuchen, wird die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit eingeführt.

Ausländische Kinder haben ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Jedoch können ausländerrechtliche Bestimmungen den Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen einschränken. Nähere Einzelheiten sind bei Bedarf bei der Unterhaltsvorschusskasse zu erfragen.

Die Unterhaltsvorschussbeträge werden von dem Unterhalt verpflichteten Elternteil zurückgefordert.

Antragstellung

Unterlagen für die Antragstellung richten sich nach dem Einzelfall. Der Antrag sowie dessen Anlagen sind als Download verfügbar.

Grundsätzlich werden benötigt:
-       schriftlicher Antrag
-       gültiger Personalausweis oder Pass
-       Geburtsurkunde des Kindes
-       Vaterschaftsanerkennung bei nichtehelichen Kindern
-       eventuell rechtsanwaltlicher Schriftverkehr über die Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruches oder Schreiben von der Beistandschaft
-       eventuell bereits vorliegender Unterhaltstitel etc.
-       Scheidungsurteil

Weitere Angaben entnehmen Sie bitte der Anlage.

(Die Buchstabenverteilung richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.)

Gebühren
Für die Unterhaltsberechtigten ist die Leistungsgewährung kostenlos.

Besondere Öffnungszeiten

Terminvergabe
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Telefon
Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr