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Sozialhilfe - Wirtschaftliche Hilfe in Einrichtungen / Heimkosten

Kontakt

Kozub, C.

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Telefon: 0 20 64 / 66-224

Stadthaus

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

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Glasen, D.

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Büro: 122

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Wenn die pflegerische Versorgung im vertrauten häuslichen Bereich durch Angehörige oder den Pflegedienst einfach nicht mehr ausreicht, kann die notwendige erforderliche Versorgung oftmals nur noch stationär in einem Alten- oder Pflegeheim sichergestellt werden.

Die Hinweise, die Sie an dieser Stelle erhalten, informieren über die Beantragung und Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe bei der Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Einrichtung. Weitere Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung älterer Menschen finden Sie unter Beratungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen.

Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, die Leistung der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld und evtl. vorhandenes Vermögen dazu nicht aus, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Um Prüfen zu können, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, kann beim Amt für Jugend und Soziales ein entsprechender Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Dazu sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.
Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch im eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Zur Deckung der Heimpflegekosten hat ein alleinstehender Pflegebedürftiger sein gesamtes verwertbares Vermögen bis auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000 Euro einzusetzen. Lebt der Ehepartner ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung oder im eigenen Haushalt, beträgt der Vermögensfreibetrag für beide Eheleute zusammen 10.000 Euro.

Prüfung der Unterhaltspflicht

Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung wird vom Fachdienst Recht geprüft, ob leibliche Kinder aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren.

Besondere Öffnungszeiten

Terminvergabe
nur nach telefonischer Absprache
Telefon
Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweis (Vorder- und Rückseite)
  • Schwerbehindertenausweis (Kopie Vorder- und Rückseite)
  • Vollmacht bzw. Betreuerurkunde
  • Girokontoauszüge der letzten 12 Monate (lückenlos) zu allen vorhandenen Konten im In- und Ausland
  • Heimvertrag
  • Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller Kinder
  • Mietvertrag/Mietbescheinigung/Heizkostennachweis/Wohngeldbescheid
  • Krankenversicherungs-Mitgliedsnummer
  • Bescheinigung des Seniorenbüros (Stadthaus, Zimmer 001) über die Heimbedürftigkeit.
  • aktuelle Rentenbescheide
  • Bescheide über die Gewährung von Betriebs-/Werks-/ ausländischen Fremdrenten
  • ggf. Nachweis über die Höhe mtl. Unterhaltszahlungen
  • Bescheid/Nachweis über Pflegegeldzahlung
  • Nachweis über Pflegeeinstufung
  • Nachweise über sämtliche bestehenden Versicherungen (Haftpflicht, Hausratversicherung etc.)
  • Schriftliche Bestätigung der Bank über sämtliche bestehenden und erloschenen Konten der letzten 10 Jahre mit Auflösungsdatum und -stan
  • Nachweis über Bestattungsvorsorge- oder Grabpflegevertrag, sofern vorhanden
  • Sparguthaben/ Sparbücher
  • Bargeld
  • Sparverträge, Bausparverträge etc.
  • Sonstige Wertpapiere (z. B. Aktien, Fonds-Anteile)
  • Kfz-Brief mit Angaben über die Laufleistung des PKW/ Kaufvertrag
  • Lebensversicherungen/ Sterbeversicherungen: Versicherungspolice nebst Versicherungsbedingungen und Nachweis aktueller Rückkaufwerte
  • Nachweise über Haus- und Grundbesitz, auch wenn dieses innerhalb der letzten 10 Jahre verkauft/ verschenkt/ übertragen wurde (Grundbuchauszug)