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Sondernutzungen (Werbeaufsteller, Warenauslagen, Infostände etc.)

Unter einer Sondernutzung versteht man die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch hinaus.

Zur Nutzung dieser öffentlichen Verkehrsfläche benötigt man eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis.

Hier unterscheidet man 2 Kategorien, die
a) permanente Sondernutzung
b) einmalige Sondernutzung

Permanente Sondernutzung

Wenn Sie als Geschäftsinhaber vor Ihrem Ladenlokal Ihre Waren auf sogenannten Verkaufsständern (Textilständer, Warenpaletten, Wühltischen, Kartenständern,...etc.) anbieten möchten benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Gastwirt, Eisdielen- , Café- oder Bistrobesitzer Tische und Stühle auf öffentlicher Verkehrsfläche aufstellen möchten. Eine solche Genehmigung kann, je nach Wunsch, saisonal oder auch ganzjährig erteilt werden.

Bei der Umsetzung einer erteilten Sondernutzungserlaubnis ist zu beachten, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets freigehalten werden müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdung für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer durch die Sondernutzung entsteht. So sollte der Durchgang mit einem Rollstuhl, dem Kinderwagen oder einer entsprechenden Gehhilfe immer problemlos sichergestellt sein. Daher muss auf Bürgersteigen eine Mindestdurchgangsbreite von 2 Metern verbleiben.

Auf der Neustraße dürfen Warenauslagen, Werbeaufsteller und ähnliches höchstens 2,5 Meter - gemessen von der Häuserfront - aufgestellt werden; Straßencafes höchstens 3 Meter.

Bezüglich der Außengastronomie gilt zudem, dass der Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zwingend einzuhalten ist.

Anlässlich von Veranstaltungen, welche seitens der Stadt genehmigt oder durchgeführt werden ist die genutzte Fläche, für die Dauer der Veranstaltung, gegebenenfalls zu verkleinern oder ganz zu räumen.

Einmalige Sondernutzung

Hierunter fallen Sondenutzungen die einmalig für einen bestimmten Tag oder einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden. Zum Beispiel Promotionsstände, Informationsstände, Getränkestände, Imbissstände, oder Verkaufsstände für ein bestimmtes Ereignis.

Der gewünschte Standort ist im Einzelfall mit der zuständigen Mitarbeiterin des Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr abzustimmen. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden darf.

Für die permanente als auch die einmalige Sondernutzung gelten zudem weitere Auflagen die im Einzelfall der erteilten Sondernutzungserlaubnis zu entnehmen sind.

Gestaltungssatzung

Die in der Gestaltungssatzung genannten Vorschriften sind einzuhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Gestaltungsleitfaden

Gebühren und Kosten

Die Höhe der Gebühren sind je nach Nutzungsart, -umfang und Standort unterschiedlich. Im Stadtgebiet wird in folgende Zonen unterschieden:

  • Zone 1: Bahnstraße von Haus-Nr. 1 bis 33 bzw. 8 bis 34 und der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Am Neutor, Jeanette-Wolff-Platz, Neutorplatz (einschließlich Neutor-Galerie und die Seite der Neutor-Galerie an der Hans-Böckler-Straße), Neustraße, Saarstraße.
  • Zone 2: Der fußläufige Bereich der Innenstadt im Bereich der Straßen Altmarkt, Duisburger Straße von Haus-Nr. 1 bis 23 bzw.
  • Zone 3: Das gesamte übrige Stadtgebiet.
 
Lfd. Nr.Art der SondernutzungBenutzungsgebühr Zone 1Benutzungsgebühr Zone 2Benutzungsgebühr Zone 3
1.Verkaufsständer, Warenauslagen, Verkaufshütten etc. vor Ladenlokalen, für die beanspruchte Verkehrsfläche je mtl.8,00 7,20 €6,40 €
2.Verkaufsstände, Verkaufswagen etc. (ambulant), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² tgl.2,37 €2,37 €2,37 €
3.Werbeaufsteller o.Ä. vor Ladenlokalen je Aufsteller mtl.5,50 €5,25 €5,00 €
4.Info-, Werbe-, Promotionsstände (ambulant), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² tgl.1,85 €1,50 €1,10 €
5.Tische und Stühle, Straßencafes, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² mtl.3,50 €3,15 €3,00 €
6.Plakatierungen, je Plakat mtl.2,00 €2,00 €2,00 €
7.Verkauf von Weihnachtsbäumen, für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² tgl.0,50 €0,50 €0,50 €
8.Zelte, Bühnen, Szenenflächen (Eislaufbahn), für die beanspruchte Verkehrsfläche je m² tgl.0,50 €0,50 €0,50 €
9.Jeweilige Mindestgebühr (Antrag)25,00 €25,00 €25,00 €

Eine Gebührenbefreiung ist zum Beispiel für karitative und politische Zwecke möglich.