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Pflegewohngeld / Heimkosten

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Der Fachdienst Senioren und Soziale Leistungen war für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Heimpflegerestkosten und Bewilligung von Pflegewohngeld für Personen ab dem 65. Lebensjahr zuständig.

Ab dem 01.01.2020 gilt dies auch für Personen unter dem 65. Lebensjahr.

Was ist Pflegewohngeld?

Das von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellte Heimentgelt umfasst Kosten für die pflegerische Versorgung, für Verpflegung und Unterkunft  sowie die Investitionskosten.

An den Kosten für die Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung. Die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckten Kosten müssen die pflegebedürftigen Personen selbst tragen. Sofern eine pflegebedürftige Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation hierzu nicht in der Lage ist, kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld gewährt werden.

Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

Pflegebedürftige, die vor Heimaufnahme in Nordrhein Westfalen gelebt haben und in einem Pflegeheim in Nordrhein-Westfalen wohnen, können einen Antrag auf Pflegewohngeld stellen. Mit der Beantragung kann auch das Heim beauftragt werden.

Für pflegebedürftige Personen anderer Bundesländer, die in einer Pflegeinrichtung in NRW leben kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Pflegewohngeld gewährt werden. Bitte fragen sie in derartigen Fällen beim zuständigen Ansprechpartner nach.

Das Pflegewohngeld wird für zwölf Monate bewilligt. Änderungen erfolgen nur, wenn die Heimbewohner einen anderen Pflegegrad erhalten, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert. Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung.

Wer erhält Pflegewohngeld?

Das Pflegewohngeld erhalten die jeweiligen Pflegeheime.

 

Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es muss sich um eine vollstationäre Einrichtung handeln; die berechtigte Person muss von der Pflegeversicherung mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 erhalten;
  • sie muss dort auf Dauer untergebracht sein;
  • das Einkommen und Vermögen der entsprechenden Person darf nicht ausreichen, um die Investitionskosten ganz oder teilweise zu tragen.

Unterhaltsansprüche gegen Angehörige werden zur Finanzierung des Pflegewohngeldes nicht geltend gemacht. Das Vermögen eines alleinlebenden Pflegebedürftigen ist bis 10.000 € und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie bei in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen bis zu einer Grenze von insgesamt 15.000 € geschont.

Wo und wie wird Pflegewohngeld beantragt?

Der Antrag ist von den Pflegebedürftigen/Betreuern oder nach Bevollmächtigung vom Heim beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen. Pflegewohngeld wird nur an die Einrichtung gezahlt.

Da Pflegewohngeld einkommens- und vermögensabhängig ist, sind dem Antrag Einkommens- und Vermögensnachweise der pflegebedürftigen Person beizufügen.

Bei verheirateten Pflegebedürftigen sind auch die Einkünfte des Ehepartners sowie dessen Unterkunftskosten und sonstige berücksichtigungsfähige Aufwendungen (z.B. Beiträge zu Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen) sowie das Vermögen nachzuweisen.

Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeinrichtungen haben Anspruch auf Gewährung eines Aufwendungszuschusses für die Investitionskosten. Voraussetzung ist u.a., dass die Plätze von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung anerkannt sind. Anspruchs- und antragsberechtigt ist die jeweilige Einrichtung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Anträge sind direkt beim Kreis Wesel zu stellen.

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