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Parkerleichterungen / Parkausweise
Kontakt
Telefon: 0 20 64 / 66-666
Friedrich-Ebert-Straße 82 - 84
46535 Dinslaken
Für einige bestimmte Personen / Personengruppen besteht nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Möglichkeit, eine Parkerleichterung zu beantragen. Hierzu zählen insbesondere
- Ärzte
- Ambulante Pflegedienste
- Handwerker
Die Anträge sind schriftlich beim Ordnungsamt einzureichen und werden nach Prüfung der erforderlichen Antragsunterlagen kurzfristig erteilt. Wer berechtigt ist, welche Unterlagen den Anträgen beizufügen und wie hoch die Gebühren sind, erfahren Sie von der zuständigen Sachbearbeiterin (Tel.: 02064-66399).
Die Parkerleichterungen erlauben in erster Linie das Parken
- im eingeschränkten Haltverbot
- über die zulässige Höchstparkdauer hinaus
- ohne Entrichtung einer Parkgebühr, sofern eine Gebührenpflicht besteht (Parkuhren / Parkscheinautomaten)
Es versteht sich von selbst, dass die Parkerleichterung nicht als sogenannter „Persilschein“ gesehen werden darf. Der Berechtigte muss beachten, dass die Parkerleichterung keinesfalls in Bereichen von Feuerwehrzufahrten, Grundstücksein- und –ausfahrten und auf Geh- und Radwegen gilt. Insbesondere darf die Inanspruchnahme der Parkerleichterung nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Es empfiehlt sich, den Text der behördlichen Parkerleichterung genau zu lesen und zu beachten.