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Ordnungsbehördliche Bestattung

Das Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) schreibt vor, dass die Bestattung eines Verstorbenen innerhalb von zehn Kalendertagen veranlasst werden muss.

Nach den Vorschriften des BestG NRW sind die Angehörigen des Verschiedenen verpflichtet die Bestattung in die Wege zu leiten. Dies sind in nachstehender Reihenfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.

In Fällen, in denen keine Angehörigen gegeben sind, oder diese nicht rechtzeitig ermittelt werden können, wird die Bestattung von der Ordnungsbehörde durchgeführt.

Soweit im nachhinein Verpflichtete ausfindig gemacht werden können, werden diese zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.

Für Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt (Abt. Grundsicherung, gemäß SGB XII)  ist dort durch die Angehörigen zu stellen.