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Nachträgliche Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt.
Diese Wirkungen werden in der Regel auf Antrag befristet. Diese Frist beginnt mit der Ausreise.
Der Antrag auf nachträgliche Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sollte zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch ihre Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung veranlasst hat.
Die gesetzliche Regelung zur nachträglichen Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot befindet sich in § 11 Aufenthaltsgesetz. Die Gebühr bestimmt sich nach § 47 Aufenthaltsverordnung.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Ansprechpartner des Fachdienstes Bürgerdienste/Ausländerangelegenheiten.
Gebühren
- 30,00 €