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Jugendschutzgesetz

Kontakt

Heinzen, F.

Telefon: 0 20 64 / 66-220

Anschrift:

Büro: 303

Friedrich-Ebert-Straße 31
46535 Dinslaken

Jugendschutz:

Dem Ordnungsamt obliegt die Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzes. Es erfolgen Kontrollen von Gewerbetreibenden und jugendgefährdenden Orten und die sich daraus ergebenden Maßnahmen (Bußgeldverfahren) werden eingeleitet.

Die beratende Funktion des Jugendschutzes und die Hilfestellung bei Problemen von und mit Kindern und Jugendlichen werden durch den Fachbereich Jugend und Soziales wahrgenommen.

Das Jugendschutzgesetz soll die Minderjährige vor bestimmten Situationen schützen, bei denen ein gewisses Gefährdungspotential gegeben ist, jedoch von diesen nicht oder nicht richtig eingeschätzt werden kann. Strafen sind in solchen Fällen nie für die Jugendlichen vorgesehen, sondern immer nur für die beteiligten Volljährigen. Beispielsweise Personen, welche alkoholische Getränke oder Tabakwaren entgegen den bestehenden Vorschriften des Jugendschutzes an Minderjährige abgeben.

Gewerbetreibende sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtung und/oder Veranstaltung geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auszugsweise durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang in ihrem Betrieb bekannt zu machen.

 Erforderliche Aushangtafeln sind käuflich im Lebensmittelgroßhandel und im Vordruck- und Verlagswesen, sowie vereinzelt auch im Buchhandel zu erwerben. Allein durch den Aushang der gesetzlichen Bestimmungen alleine ist Gewerbetreibenden seiner Verpflichtung jedoch nicht in ausreichender Form nachgekommen, er muss sich persönlich oder über seine Angestellten stets vergewissern, dass diese Bestimmungen auch beachtet und umgesetzt werden.

Es besteht die Verpflichtung, sich von vermeintlich Minderjährigen und ggf. auch von erziehungsbeauftragten Begleitpersonen das Lebensalter oder die Berechtigung zur Aufsicht nachweisen zu lassen.

Seitens des Ordnungsamtes in Verbindung mit den Ordnungspartnern Polizei und dem Amt für Jugend und Soziales werden in ungeregelten Abständen routinemäßig, aber auch im Bedarfs- oder Anzeigenfalle gezielte Kontrollen über die Beachtung der Schutzbestimmungen in Gewerbebetrieben durchgeführt. Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 EURO geahndet werden; in Einzelfällen und bei vorsätzlichem Handeln können auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.

Alle Orte, Veranstaltungen und Betriebe, von denen eine mögliche Jugendgefährdung ausgehen kann werden durch die Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz erfasst. Dies sind insbesondere Verkaufsstellen von Alkoholika und/oder Tabakwaren einschließlich aller Lebensmittelläden und Supermärkte, Gaststätten einschließlich der Trinkhallen. Aber auch die Diskotheken, Spielhallen und Spielcasinos, Kinos, Videotheken, Internetcafés und sonstige Anbieter von Internetzugängen, sowie Märkte jeder Art sind hiervon betroffen.

Anzeigen von in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen müssen schriftlich unter Benennung von Zeugen erfolgen, da die Behörde sonst den für Rechtsverfahren notwendigen Beweis nicht eindeutig genug führen kann.

Hinweise über beobachtete Verstöße können unter den o.g. Kontaktdaten abgegeben werden.