Inhalt
Hilfen in besonderen Wohnformen im Rahmen des Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zum 01.01.2020 traten für Bewohnerinnen und Bewohner Änderungen in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (sogenannte besondere Wohnformen) in Kraft.
Die bisher vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband Rheinland) als Komplexleistung gewährte Hilfe wird in den behinderungsbedingten Bedarf(Fachleistungen) und in den Bedarf der existenzsichernden Leistungen getrennt.
Die Eingliederungshilfe (ab 01.01.2020 eine Leistung des Sozialgesetzbuches IX) wird weiterhin vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (LandschaftsverbandRheinland) erbracht. Die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Rahmen des Sozialbuches XII zu gewähren.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der existenzsichernden Leistungen ist abhängig vom letzten Aufenthaltsort außerhalb einer Einrichtung (gewöhnlicher Aufenthalt) vor erstmaliger Aufnahme in eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe.
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