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Gestattungsverträge für Werbeanlagen und Überbauungen
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Büro: 167
Hünxer Straße 81
46537 Dinslaken
Bei grenzständigen Gebäuden ragen angebrachte Werbeanlagen zumeist in den Luftraum über eine städtische Straßenfläche. Ebenso ragen bei grenzständigen Gebäuden oft untergeordnete Bauteile, wie Balkone, Loggien, Wärmedämmfassaden oder Erker in die städtische Straßenfläche. Hierbei handelt es sich insgesamt um Überbauungen.
Deshalb ist für Werbeanlagen und Überbauungen zusätzlich zur Baugenehmigung ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag mit der Stadt abzuschließen. Die Überbauung der Straßenfläche - auch mit Werbeanlagen - ist eine sonstige Benutzung der Straße im Sinne des § 23 des Straßen und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit der Überbauung übernimmt der Gestattungsnehmer jede Haftung für Schäden, die der Stadt als Eigentümerin durch die Überbauung entstehen.
Für die Überbauung ist eine einmalige Entschädigung zu zahlen. Der Vertrag hat eine Gültigkeit bis zur Demontage der jeweiligen Werbeanlage oder bis zum Untergang der jeweiligen Überbauung.