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Geeignetheitsbestätigung

Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.

Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den Sportwetten an ein, im Ausland ansässiges Wettbüro, dass keine Erlaubnis nach dem Sportwettgesetz NRW hat, angeboten werden oder in Internetcafes).

Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
    • Sportplätzen,
    • in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
    • Tanzschulen,
    • Badeanstalten,
    • Sport- oder Jugendheimen,
    • Jugendherbergen befinden
    • oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Geeignetheit Aufstellort nach § 33 c Absatz 3 GewO
  • Aufstellerlaubnis (Kopie)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung der Hauptniederlassung

Gebühren

  • 30 bis 100 Euro oder mehr, bei erhöhtem Verwaltungsaufwand für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
  • 50 bis 600 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)