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Erschließungsanlagen/Straßen
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Die Kosten der erstmalig hergestellten Erschließungsanlagen (Straßen) werden auf der Grundlage des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung abgerechnet. Die Abrechnung der Kosten für die Erneuerung bereits vorhandener Erschließungsanlagen bzw. Straßen richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung. Vor der Durchführung dieser Maßnahmen werden die betroffenen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten schriftlich über den geplanten Ausbau und die voraussichtliche Belastung mit Anliegerbeiträgen (Erschließungs- oder Straßenbaubeiträge) informiert. Die Anlieger haben die Möglichkeit, Anregungen zur Ausbauplanung vorzubringen. Über den Ausbau entscheidet der Bauausschuss. Nach Abschluss der Straßenbauarbeiten werden die auf die erschlossenen Grundstücke entfallenden Beiträge durch Bescheide festgesetzt.