Inhalt

Eingliederungshilfe - Bundesteilhabegesetz

Kontakt

Rieforth, Timo

Telefon: 0 20 64 / 66-771

Stadthaus

Büro: 303

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Dirks, Matthias

Telefon: 0 20 64 / 66-458

Stadthaus

Büro: 304

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Die Eingliederungshilfe ist ein Oberbegriff für Leistungen, welche Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohte Menschen erhalten. Sie verfolgt das Ziel eine drohende Behinderung zu verhüten, die Folgen einer Beeinträchtigung zu mildern und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Bei einer Behinderung kann es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung handeln.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll Menschen mit Behinderungen bei der Verwirklichung gleichberechtigter und selbstbestimmter gesellschaftlicher Teilhabe unterstützen. Im Zuge dieses Gesetzes veränderten sich zum 01.01.2020 einige gesetzliche Regelungen in der Eingliederungshilfe.

Bis zum 31.12.2019 war die Eingliederungshilfe noch in der klassischen Sozialhilfe nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch, 12. Buch) verankert. Ab dem 01.01.2020 ist sie ausschließlich im SGB IX (Sozialgesetzbuch, 9. Buch) geregelt. Dies hat zur Folge, dass das eigene Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Personen in Zukunft in einem deutlich geringeren Umfang herangezogen werden.

Auch hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen wurde zum 01.01.2020 eine Änderung eingeführt:

Für geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche, die bis zur Beendigung der Sekundarstufe II in einer Einrichtung leben ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ab der Einschulung zuständig. Für Eingliederungsleistungen, die außerhalb einer Einrichtung erbracht werden ist der Kreis Wesel (FD 50-1-3) zuständig.

Für seelisch behinderte Kinder ist ab der Einschulung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dieser erbringt als sogenannter Rehaträger Leistungen der…

-        Medizinischen Rehabilitation
-        Teilhabe an Bildung
-        Teilhabe am Arbeitsleben und
-        Sozialen Teilhabe.

Die genauen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem § 35 a SGB VIII. Demnach haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn…

1.     Ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2.     Daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Eine seelische Behinderung ist somit gegeben, wenn eine Person aufgrund einer seelischen Krankheit (z.B. ADHS, Depressionen etc.) an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehindert wird.