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Bestattungskostenzuschuss nach dem SGB XII
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Stadthaus
Büro: 116
Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken
Nach § 74 SGB XII besteht die Möglichkeit, dass entweder die gesamten Kosten oder anteilige Kosten einer erforderlichen und angemessenen Bestattung übernommen werden.
Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen.
Voraussetzungen für eine anteilige oder volle Übernahme von Bestattungskosten sind u. a.:
- Nachlass des Verstorbenen und/oder vorhandene Versicherungen reichen nicht aus, die angemessenen Bestattungskosten zu begleichen;
- Erben, Unterhaltspflichtige und/oder nach dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen Pflichtige verfügen nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen.
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