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Ausnahmegenehmigung für Sonn- und Feiertagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Eine Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist schriftlich zu beantragen und kann nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden.

Sonstige Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung sind schriftlich zu beantragen.