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Aufstellerlaubnis

Nach § 33 c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie

  • gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
  • die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind  und
  • die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).

Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.

Die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten erhalten Sie, wenn

  • der Antrag,
  • das Führungszeugnis,
  • der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes vorliegen.

Bitte bedenken Sie, dass ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister regelmäßig erst zwei Wochen nach Beantragung vorliegen.

Achtung:

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO  anzumelden

Benötigte Unterlagen

  • Antrag nach § 33 c Absatz 1 GewO (Spielgeräte)
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • sofern vorhanden (zum Beispiel bei GmbH): Handelsregisterauszug
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
  • IHK-Unterrichtungsnachweis
  • Aufenthaltstitel bei Nicht-EU-Ausländern

Gebühren

Gebühren:

100 Euro bis 1.800 Euro
je nach Betriebsmerkmal gestaffelt
(zum Beispiel Aufsteller nur in der eigenen Gaststätte, Aufsteller in mehreren Betrieb und Spielhallen und ähnliches)