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Amtsvormundschaften

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Wolff, Thomas

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Der Fachdienst Soziale Dienste (Jugendamt) kann die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen durch eine Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft übernehmen, wenn Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können.

Das Jugendamt ist dann als Vormund gesetzlicher Vertreter des Kindes und vertritt dessen Interessen. Zu den Aufgaben eines Vormunds gehören unter anderem die Beantragung von laufenden und einmaligen Leistungen zum notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen.