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Absperrmaßnahmen auf öffentlichen Straßen, bei Veranstaltungen und Festumzügen
Veranstaltungen im öffentlichen Straßenverkehr, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
In Ihrem Interesse sind Anträge frühzeitig zustellen. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
- Mindestens 2 Monate vor dem Termin:
Festumzüge, Straßenfeste, kleinere Sportveranstaltungen, Dreharbeiten, St. Martinsumzüge, Rad- und motorsportliche Veranstaltungen, alle Arten von Läufe oder Märsche, Triathlon, etc. - Mindestens 4 Monate vor dem Termin:
Großveranstaltungen, Kirmes, Weihnachtsmärkte, Konzerte, etc. - Mindestens 6 Monate vor dem Termin:
Großveranstaltungen, die zum ersten Mal in Dinslaken stattfinden sollen.
Als zwingende Anlage ist eine grafische Darstellung der Wegstrecke anhand eines Lageplanes beizufügen.
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erfolgt durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Veranstalter. Sie beinhaltet u.a. die Bedingungen und Auflagen der Straßenverkehrsbehörde. Gegebenenfalls erfolgt parallel dazu eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Umleitungen usw.) an den zuständigen Straßenbaulastträger.
Auf Grund der Aufgabenvielfalt des Straßenbaulastträger, ist es ihm nur im begrenzten Maße möglich, verkehrsrechtliche Anordnungen umzusetzen. Die Kosten zur Umsetzung und Kontrolle der verkehrsrechtlichen Anordnung erlegt der Straßenbaulastträger, im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, dem Veranstalter auf. Der zuständige Verwaltungsbereich ist der Fachdienst 5.1 Tiefbau - Abteilung Verkehrsinfrastruktur (Link zum FD 5.1). Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt bei der Straßenbaubehörde.
Bei Durchführung einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung ohne Genehmigung muss neben einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Auflösung der Veranstaltung gerechnet werden.
Im Bereich Formulare finden Sie die entsprechenden Antragsformulare zur Absicherung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum. Ferner finden Sie dort die Veranstaltererklärung sowie das Formular zur Bestätigung einer bestehenden Haftpflichtversicherung für eine Veranstaltung.