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Grundsicherung

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Seit dem 1 Januar 2003 gibt es die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die zum 1. Januar 2005 Bestandteil des neuen SGB XII geworden ist.

Was ist Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung. Sie stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen sicher. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe im klassischen Sinne. Das bedeutet, dass unterhaltspflichtige Angehörige (Eltern, Kinder) erst dann zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie ein Jahres-Gesamteinkommen haben, das über 100.000 Euro liegt.

In welcher Höhe kann man Grundsicherungsleistungen bekommen?

Der Bedarf umfasst

  • den maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • ggfls. anfallende Kranken- und Versicherungsbeiträge
  • evtl. Mehrbedarfszuschläge gem. § 30 SGB XII

Das bedeutet beispielsweise für eine alleinstehende Person mit einer Miete von 250 Euro, Heizkosten in Höhe von 50 Euro und einer Rente von 200 Euro einen Grundsicherungsanspruch von:

Regelbedarfstufe 1
alleinstehender Leistungsbezieher
449,00 Euro
Bruttokaltmiete inkl. Betriebskosten250,00 Euro
Heizkosten50,00 Euro
Beiträge zur freiwilligen Kranken- u. Pflegeversicherung 
Mehrbedarf wg. Schwerbehinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII)76,33 Euro
Summe-Bedarf825,33 Euro
abzüglich Nettoeinkommen200,00 Euro
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen625,33 Euro

Stand: 1. Januar 2021

 

Wer kann Leistungen zur Grundsicherung erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die die Altersgrenze (Geburtsjahr 1946 - 65. Lebensjahr) erreicht haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze jedes Jahr um einen Monat anghoben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des eheähnlichen Partner oder des eingetragenen Lebenspartners soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören z. B.:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u. a.
  • Unterhalt
  • Zinsen
  • sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen

 

Zum Vemögen gehören z. B.:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei alleinstehenden Personen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro und bei Ehepaaren / Lebenspartnern bis zu 10.000 Euro.

 

Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben

  • Personen, wenn das Jahres-Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Eltern, Kinder) einen Betrag von 100.000 Euro übesteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Um eine bestmögliche, individuelle Beratung zu erreichen, sollte möglichst telefonisch ein Termin vereinbart werden.

 

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