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Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe gehört zum Fachdienst Soziale Dienste. Das Tätigkeitsfeld ist die Jugendstraffälligkeit/Jugendkriminalität und wird bei einem Strafverfahren von Jugendlichen (14 - 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 - 20 Jahre) eingeschaltet.

Die Aufgabe des Jugendgerichtshelfer ist es, über das Strafverfahren und seine Folgen zu informieren und zu prüfen, ob Jugendhilfe notwendig ist. Der weitere Zweck ist, das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu unterstützen und alle wichtigen pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen. Dieses soll als Entscheidungshilfe dienen, um angemessene Urteile und Problemlösungen zu finden.

Es finden persönliche Gespräche mit Eltern und jungen Leuten statt, um weitere Straftaten und Rückfälle zu vermeiden. Es können Hausbesuche erfolgen, aber zumeist finden die Gespräche im Amt statt.

Der Jugendgerichtshelfer nimmt an Gerichtsterminen teil. Dort erfolgt eine mündliche Stellungnahme zu den persönlichen Belangen des jungen Straftäters. Ebenso kann dem Gericht ein Reaktionsvorschlag unterbreitet werden.

Nach Gerichtsterminen vermittelt der Jugendgerichtshelfer Stellen, um angeordnete Arbeitsstunden ("Sozialstunden") erledigen zu können. Auf Anregung der Jugendgerichtshilfe werden auch vom Gericht erzieherisch pädagogische Maßnahmen wie z.B. Betreuungsweisungen ausgesprochen. Dann wird über den festgesetzten Zeitraum eine Begleitung durch die Jugendgerichtshilfe gewährt.