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Erbbaurechte

Städtische Baugrundstücke können im Wege des Erbbaurechtes vergeben werden. Hierbei wird das Grundstück nicht an die bauwillige Person verkauft. Stattdessen wird ein Nutzungsvertrag (Erbbauvertrag) für einen Zeitraum von 99 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag berechtigt den Erbbauberechtigten, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten. Für das Nutzungsrecht ist ein jährlicher Erbbauzins zu bezahlen.