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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Allgemeines
Zum 1. September 2011 wurde der bisher übliche Aufenthaltstitel, der als Klebeettikett von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde, durch den eAT ersetzt. Der eAT wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Um die Datensicherheit zu gewährleisten, werden alle Informationen und Übertragungen durch ein Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf die personenbezogenen Daten zugreifen darf. Dabei wird nur berechtigten Stellen der Zugriff erlaubt. Arbeitgeber haben keinen Zugriff auf die im Chip gespeicherten Daten.
Mit der Einführung des eAT zum 1. September 2011 muss nicht zwingend der „alte Aufenthaltsaufkleber“ im Pass gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen oder Passersatzpapieren behalten längstens bis zum 31. August 2021 ihre Gültigkeit.
Folgende Aufenthaltstitel werden als eAT ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis sowie Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
- Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sowie
- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz nach dem Abkommen EU-Schweiz.
Welche Daten sind auf dem Chip gespeichert?
- personenbezogene Daten
- biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
- Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID)
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit)
eID-Funktion
Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet beispielsweise die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten aus Wirtschaft und Verwaltung wie zum Beispiel Banken und Behörden elektronisch auszuweisen. Die eID-Funktion wird auf Wunsch freigeschaltet.
eSign-Funktion
Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können rechtsgültige Dokumente unterschrieben werden. Diese Funktion kann nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragt werden. Die Funktion des eAT entspricht dabei denen des neuen deutschen Bundespersonalausweises.
Rechtlicher Status, Nebenbestimmungen und Auflagen
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt, ist aber kein Passersatz. Der eAT dient lediglich dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur zusammen mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz gültig.
Nebenbestimmungen wie zum Beispiel eine Wohnsitz- oder Beschäftigungsbeschränkung werden sowohl im Chip gespeichert als auch auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.
Auf dem eAT wird der Hinweis „Siehe Zusatzblatt“ eingetragen. Bei Änderung der Nebenbestimmungen wird von der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert.
Zeitpunkt der Antragstellung
Wie oben ausgeführt bleiben bisherige Aufenthaltstitel bis längstens 31. August 2021 gültig. Ein eAT muss erst dann beantragt werden, wenn
· der bisherige (befristete) Aufenthaltstitel abläuft,
· der Pass, in dem sich der bisherige Aufenthaltstitel befindet, abläuft oder verloren gegangen ist und ein neuer Pass ausgestellt wurde (Übertragung)
Persönliche Vorsprache bei der Antragstellung
Alle Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, müssen persönlich vorsprechen, da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei bestellt.
Zusätzliche Vorsprache zur Abholung
Der eAT wird voraussichtlich vier Wochen nach der Antragstellung an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Diese Vorsprache kann entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Dieser bevollmächtigte Vertreter muss eine Vollmacht sowie zusätzlich seinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Gebühren
unterschiedlich
Gebührenfreie eAT Änderungen:
- Erstmaliges Einschalten der Funktion
- Ausschalten der Funktion
- Änderung der Transport-PIN in eine persönliche PIN
- Änderung der Anschrift
- Sperren der Funktion
Für folgende Änderungen auf der eAT ist eine Gebühr von 6 Euro zu entrichten:
- Nachträgliches Einschalten der Funktion
- Änderung der PIN (in der Ausländerbehörde)
- Entsperren der Funktion