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Logo der Stadt DinslakenUkraine-Geflüchtete: Anspruch auf Arbeitslosengeld 2

Registrierte Kriegsvertriebene aus der Ukraine bekommen voraussichtlich ab dem 1. Juni 2022 Leistungen vom Jobcenter. Dann sind nicht mehr die Kommunen für die finanziellen Leistungen zuständig, stattdessen haben die Geflüchteten Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld 2). Darauf weist die Stadt Dinslaken hin. Grund für die Änderung ist ein geplantes bundesweites Gesetz, das in diesem Monat noch durch Bundestag und Bundesrat gebilligt werden muss. Die Änderung betrifft Geflüchtete aus der Ukraine, die eine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben, also registriert sind. Bisher erhalten sie nur geringere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Stadt Dinslaken empfiehlt: Es sollte rechtzeitig ein Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Jobcenter gestellt werden, da für die Leistung ein Antrag unbedingt erforderlich ist. Online gibt es weitere Informationen zum Jobcenter für Dinslaken auf der Seite: www.jobcenter-kreis-wesel.de/jc/inhalt/dinslaken-am-alten-drahtwerk/.
Den Hauptantrag sowie die Ausfüllhinweise und weitere Vordrucke gibt es auf www.arbeitsagentur.de.

Die Anträge können ohne vorherige Terminvereinbarung am 17.5.2022 in der Zeit von 8 Uhr bis 14:30 Uhr sowie am 20.05.2022 in der Zeit von 8 Uhr bis 11 Uhr beim Jobcenter am Alten Drahtwerk 15 eingereicht werden.

Registrierte, die beispielsweise bereits Rentner*innen oder schwerbehindert sind, erhalten gegebenenfalls die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Sie werden von der Stadt Dinslaken zur Antragstellung eingeladen.
Ukrainer*innen, die keine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben, verbleiben bis zur Registrierung in der Zuständigkeit des Sozialamts und erhalten bis zur abgeschlossenen Registrierung weiter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Pressemitteilung vom 10.05.2022