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Maskenpflicht
Maskenpflicht bei Versammlungen
Für Veranstaltungen und Versammlungen im Freien ohne Zugangskontrollen gilt ab sofort grundsätzlich eine Maskenpflicht. Auf diese Regelung in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW weist die Stadt Dinslaken hin. Die landesweite Regelung sieht vor, dass mindestens eine medizinische Maske getragen werden muss, wenn auch Personen ohne Test- oder Immunisierungsnachweis teilnehmen können. Wenn es nur Zugang für getestete oder immunisierte Personen gibt, dann gilt diese Maskenpflicht nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. Im Fall, dass ausschließlich immunisierte Personen Zugang haben, besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske, empfohlen wird die Maske aber dennoch.
Diejenigen Personen, die für die Veranstaltung oder Versammlung verantwortlich sind, müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die geltenden Regelungen informieren und bei Verstößen auf die Einhaltung hinweisen. Darüber hinaus kontrolliert die Ordnungsbehörde der Stadt Dinslaken im Rahmen ihrer Einsätze die Einhaltung der Corona-Schutzverordnung. Diese ist auch auf der städtischen Homepage (hier klicken) zu finden, wo der genaue Wortlaut der Regelungen nachgelesen werden kann. Auf der Homepage gibt es auch eine Übersicht über die zuletzt stark gestiegenen Inzidenzen.
Pressemitteilung vom 14.01.2022