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Lärmaktionsplanung

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Aktuelles
Risikofaktor Lärm
Lärmaktionsplanung allgemein
Lärmaktionsplanung in Dinslaken
Umsetzung der Lärmaktionsplanung
Lärm abseits von klassifizierten Hauptverkehrsstraßen

Aktuelles

Hier kann der Lärmaktionsplan der dritten Runde für Hauptverkehrsstraßen in Dinslaken heruntergeladen werden:

>>> Lärmaktionsplan der dritten Runde (Klick) <<<

Der Lärmaktionsplan der dritten Runde für klassifizierte Hauptverkehrsstraßen ist durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Dinslaken in der Sitzung vom 05.10.2021 in Kraft getreten, was durch Veröffentlichung im Amtsblatt vom 11.10.2021 bekannt gemacht wurde.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend der Bekanntmachung vom 17.05.2021 in der Zeit vom 19.05.2021 bis einschließlich 30.06.2021 durchgeführt. Hierbei sind diverse Stellungnahmen von Bürger*innen und weiteren beteiligten Behörden und Institutionen zum ausgelegten Entwurf des Lärmaktionsplanes eingegangen, die bei der endgültigen Version des Planes berücksichtigt wurden.

Interessierte können den Lärmaktionsplan oben auf dieser Seite einsehen oder herunterladen.
Ebenso ist eine Einsicht im Technischen Rathaus der Stadt Dinslaken, Hünxer Straße 81, 46537 Dinslaken nach telefonischer Anmeldung (02064/66-374) und individueller Terminvereinbarung möglich.
Darüber hinaus ist eine telefonische (02064/66-374) oder schriftliche Auskunft (E-Mail an stephan.dinn@dinslaken.de oder postalisch an Stadt Dinslaken, Stabsstelle Stadtentwicklung, Hünxer Straße 81, 46537 Dinslaken) möglich.

Risikofaktor Lärm

Die Belastung der Bevölkerung durch Lärm nimmt seit Jahrzehnten immer weiter zu. Der städtische Straßenverkehr macht dabei einen erheblichen Teil der Belastung aus, aber auch der Schienenverkehr, Lärm durch Industrie- und Gewerbebetriebe oder Lärm von Freizeiteinrichtungen werden als Störung empfunden. Diese Störungen führen zum Einbüßen von Lebensqualität und stellen zusätzlich ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Die psychischen und physiologischen Folgen einer Lärmbelastung sind vielfältig:

  • Reizbarkeit,
  • Konzentrations- und Kommunikationsprobleme,
  • Schlafstörungen,
  • der teilweise oder vollständige Verlust der Hörfähigkeit sowie
  • erhöhtes Risiko, einen Herzinfarkt zu erleiden.

Die Folgen sind abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Geräusche, der Frequenzzusammensetzung und der jeweiligen Lautstärke.

Schallereignisse werden dann als „Lärm“ bezeichnet, wenn sie eine bestimmte Lautstärke erreichen und so das Wohlbefinden stören. Das Hörempfinden von Menschen ist jedoch subjektiv: was der eine als angenehm wahrnimmt, kann für den anderen bereits eine Belästigung darstellen. Um objektive Werte zu erhalten, gibt es definierte Mess- und Berechnungsmethoden, die Schalldruck, Schallfrequenz und Dauer der Geräuscheinwirkung bestimmen und so vergleichen können.

Lärmaktionsplanung allgemein

Um dem oben beschriebenen Gesundheitsrisiko entgegenzuwirken, wurde durch die Europäische Union die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) erlassen. Hieraus ergibt sich für die EU-Staaten und somit auch für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, den so genannten Umgebungslärm mit rechnerischen Mitteln zu erfassen, zu beurteilen und nach Möglichkeit zu verringern. Die Umgebungslärmrichtlinie wurde in Deutschland im Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verankert.

Hier werden z.B. die Zuständigkeiten für die Lärmkartierung und die Lärmaktionspläne geregelt. Grundsätzlich gibt es bei der Lärmaktionsplanung ein zweigeteiltes System, bei dem im ersten Schritt zunächst die Lärmkartierung zur Ermittlung der Lärmsituation (anhand eines Berechnungsverfahrens) vorgenommen werden muss, auf deren Basis dann im zweiten Schritt die Lärmaktionspläne erstellt werden können. Es besteht eine Berichtspflicht gegenüber der EU.

Im Zuge der Umgebungslärmrichtlinie sind keine Grenz- oder Richtwerte festgelegt. In Nordrhein-Westfalen wurden aber durch das zuständige Ministerium Belastungen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht als Auslösewert für die Lärmaktionsplanung empfohlen.

Lärmaktionsplanung in Dinslaken

Die Stadt Dinslaken ist im Rahmen der Lärmaktionsplanung für die Aufstellung der Lärmaktionspläne an klassifizierten Hauptverkehrsstraßen zuständig.

In der 1. Stufe der Lärmaktionsplanung musste die Stadt Dinslaken für die Straßenabschnitte mit mehr als 6 Millionen Fahrzeugen pro Jahr (A3, A59, teilweise B8 und L1) – das entspricht ca. 16.500 Fahrzeugen am Tag – und die Eisenbahnstrecke einen Lärmaktionsplan aufstellen. Die Umsetzung des Plans wurde durch den Stadtrat am 13.07.2010 beschlossen.

Die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung verpflichtete die Stadt Dinslaken, für alle klassifizierten Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Fahrzeugen – das entspricht ca. 8.200 Fahrzeugen am Tag – einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Dazu sind durch das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) Lärmkartierungen durchgeführt worden (aktuelle Karten zu sehen unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de). Folgende Straßen mussten in der 2. Stufe betrachtet werden:

  • A 3      (Südgrenze Stadtgebiet – Nordgrenze Stadtgebiet)
  • A 59    (am Südrand des Stadtgebietes)
  • B 8      (Weseler Straße/Willy-Brandt-Straße)
  • B 8      (Brinkstraße)
  • L 1       (Hans-Böckler-Straße/Hünxer Straße)
  • L 4       (Oberhausener Straße/Ziegelstraße)
  • L 396   (Heerstraße)
  • L 462   (Ziegel-/Gärtner-/Bergerstraße bis zur A 3)

Der Lärmaktionsplan der Stufe 2 für die Hauptverkehrsstraßen ist am 24.03.2015 im Stadtrat beraten und die Umsetzung der Maßnahmen beschlossen worden.

Die Kartierung der Eisenbahnstrecke für die 2. Stufe der Aktionsplanung sowie der dazugehörige Lärmaktionsplan wurden durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) erstellt. Die Ergebnisse sind auf der Internetseite des EBA veröffentlicht.

Der Lärmaktionsplan der dritten Runde wurde am 05. Oktober 2021 durch den Rat der Stadt Dinslaken beschlossen (siehe oben). Hier haben sich im Vergleich zur 2. Stufe der Lärmaktionsplanung keine Änderungen bei den zu betrachtenden Straßen ergeben. Auch hier wurde die Lärmkartierung durch das LANUV vorgenommen.

Umsetzung der Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionspläne dienen dazu, Problemschwerpunkte zu identifizieren und dafür Konzepte zur Verringerung der Umweltauswirkungen zu erarbeiten. Ein Rechtsanspruch auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung ergibt sich allein aus dem Lärmaktionsplan jedoch nicht. Auch gibt es keine zeitlichen Fristen, bis wann die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen sind.

Bei der Lärmaktionsplanung für die Hauptverkehrsstraßen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Straßen mit dem höchsten Verkehrslärm zumeist die Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen sind. Diese Straßen befinden sich in der Regel nicht im Eigentum der Stadt (so auch in Dinslaken), sondern gehören dem Bund oder dem Land NRW (die jeweils zuständigen Eigentümer der Straßen werden Straßenbaulastträger genannt). Daher sind die in einem Lärmaktionsplan vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen entlang der Hauptverkehrsstraßen in jedem Fall durch die Kommune mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen. Dieser trifft letztendlich die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen rechtlich möglich und realisierbar sind. Dabei richtet sich der Straßenbaulastträger nach Richtlinien, die nicht unbedingt mit denen der Lärmaktionsplanung vergleichbar sind. Somit können sich hier verschiedene Ergebnisse und verschiedene Betroffenenzahlen ergeben. Aus der Bewertung des Straßenbaulastträgers können sich somit auch Gründe gegen die Maßnahmen des Lärmaktionsplans ergeben. Grundsätzlich sind Lärmminderungsmaßnahmen für den Straßenbaulastträger nur eine freiwillige Leistung.

Bei allen Straßen – also auch, bei denen die Kommune Straßenbaulastträger ist – gilt, dass die Lärmbelastung nur einer von mehreren Aspekten ist, welche in der Planung zu berücksichtigen sind. Daher ist der integrierte Ansatz der Lärmaktionsplanung umso bedeutender, um die vielfältigen An-sprüche an den Straßenraum in einer Lösung zu vereinen. Dieser Grundsatz soll bereits bei der Erarbeitung der Maßnahmen im Lärmaktionsplan möglichst berücksichtigt werden. Trotzdem gibt es teils noch Argumente, die auch gegen eine Umsetzung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans sprechen, wie z.B. stadtgestalterische / verkehrsplanerische Vorgaben oder gegenläufige Interessen und Ansprüche an die Straßennutzung. Nicht zuletzt spielen auch der finanzielle Aspekt und somit das Kosten-Nutzen-Verhältnis eine Rolle. Im Rahmen der Abwägung für oder gegen eine bestimmte Maßnahme müssen alle diese Aspekte berücksichtigt werden, die Lärmaktionsplanung ist einer von ihnen.

Lärm abseits von klassifizierten Hauptverkehrsstraßen

Neben dem Lärm, der im Rahmen der Lärmaktionsplanung relevant ist, kann sich die Bevölkerung auch durch andere Lärmquellen belästigt fühlen. Hier werden im Folgenden die jeweiligen Zuständigkeiten und Ansprechpersonen dargestellt.

Straßen abseits von klassifizierten Hauptverkehrsstraßen:

Stadt Dinslaken
III.4.1 Stabsstelle Stadtentwicklung
Hünxer Straße 81
46537 Dinslaken
Tel.: 02064 / 66 - 374

Gewerbe- und Industrielärm:

Hier gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Verbindung mit dem BImSchG. Gewerbliche und industrielle Anlagen, also sowohl kleine oder mittelgroße Gewerbebetriebe als auch große Industrieanlagen sowie Windenergieanlagen, unterliegen während des Betriebs der lärmtechnischen Überwachung durch die untere Umweltschutzbehörde. Die zuständige Behörde für die Stadt Dinslaken ist beim Kreis Wesel beheimatet:

Kreis Wesel
Fachdienst 66 Umwelt - Koordinationsgruppe Immissionsschutz
Reeser Landstraße 31
46483 Wesel
Tel.: 0281 / 2070

Bei großen immissionsrelevanten Industrieanlagen (zum Beispiel Stahlwerken, Chemieanlagen oder Kraftwerken) ist meist die jeweilige Bezirksregierung zuständig, d.h. für Dinslaken die Bezirksregierung Düsseldorf:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 53: Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 475 - 0

Bei Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen (Tagebaue und Bergwerke), ist landesweit die Bezirksregierung Arnsberg zuständig:

Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
59817 Arnsberg
Tel.: 02931 / 82 - 0

Lebensäußerungen durch Kinder

Kinder und deren Spiele sind nicht immer leise. Das ist normal und muss in NRW nach der aktuellen Gesetzeslage toleriert werden.

Lärm an Freizeitanlagen und Sportlärm

Der Lärm, der durch die Nutzung von Freizeitanlagen oder Sportanlagen erzeugt wird, kann zu Kon-flikten, z.B. mit der Nachbarschaft führen. Die Klärung der Frage, ob die hier erzeugten Geräusche als erhebliche Belästigungen anzusehen sind, obliegt den zuständigen Städten und Gemeinden o-der den unteren Umweltschutzbehörden. Im Falle der Stadt Dinslaken ist hier also wiederum der Kreis Wesel zuständig (siehe oben).

Nachbarschaftslärm

Hierunter fallen Geräusche, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und auf andere störend oder belästigend wirken, z.B. zu laute Fernseher, Feiern oder Heimwerkerarbeiten. Die kommunale Ansprechpartnerin bei Problemen mit Nachbarschaftslärm ist die kommunale Ordnungsbehörde:

Stadt Dinslaken
Fachdienst 3.1 Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr
Friedrich-Ebert-Straße 31
46535 Dinslaken
Tel.: 02064 / 66 - 214