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Betuwe
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Bei der Maßnahme „Ausbaustrecke (ABS) 46/2“ handelt es sich im Wesentlichen um die Anlage eines dritten Gleises auf der Schienenstrecke zwischen Emmerich und Oberhausen zur Verbesserung der Abwicklung des Güterverkehrs. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird statt „ABS 46/2“ der Begriff „Betuwe-Route“ oder einfach „Betuwe“ gebraucht. Ursprünglich ist die eigentliche "Betuwe-Route" eine 160 km lange Güterbahnstrecke zwischen dem Rotterdamer Hafen und der deutsch-niederländischen Grenze bei Zevenaar, die 2007 fertig gestellt und bereits in Betrieb genommen wurde. Im Folgenden werden jedoch ebenfalls die Begriffe „Betuwe-Route“/„Betuwe“ für die ABS 46/2 benutzt.
Durch den Ausbau des Rotterdamer Hafens wird zusätzlicher Güterverkehr verursacht. Ein Großteil hiervon soll zukünftig über das europäische Eisenbahnnetz verteilt werden – damit auch in und durch die Bundesrepublik. Bereits 1992 schlossen die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag, in dem sich die Bundesrepublik zur Aufnahme der zusätzlichen Gütermenge auf ihrem Schienennetz verpflichtet. Nahezu der gesamte Schienengüterverkehr auf der Betuwe-Route aus und in die Niederlande wird über die sich anschließende Bahnstrecke Emmerich-Dinslaken-Oberhausen geführt (siehe auch hier und hier). Die Strecke zwischen Emmerich und Oberhausen ist Teil eines prioritären Projekts der transeuropäischen Netze (TEN), der Eisenbahnachse Lyon/Genua-Basel-Duisburg-Rotterdam/Antwerpen. Die Deutsche Bahn möchte die Kapazitäten auf der jetzt noch zweigleisigen Strecke durch zwei Maßnahmen erhöhen:
- Zusätzliches Gleis: Durch den Bau eines durchgehenden zusätzlichen, dritten Gleises entlang der bestehenden Strecke soll die Kapazität erhöht werden.
- Kapazitätserhöhung zwischen Oberhausen und Emmerich: Die sogenannte Blockverdichtung führt zu einer Erhöhung der Kapazität einer Bahntrasse, indem durch elektronische Stellwerkstechnik und den Bau zusätzlicher Signale der notwendige Abstand zwischen zwei hintereinander fahrenden Zügen reduziert werden kann. Es ist also möglich, im selben Zeitraum mehr Züge abzuwickeln.
Die betroffene Strecke wurde in 12 Planfeststellungsabschnitte (PFA) aufgeteilt. Die Anfangs- und Endpunkte der PFA orientieren sich jeweils an den kommunalen Grenzen der beteiligten Städte und Kommunen bzw. der Kreise. Betroffen sind die Kreise Kleve mit den Kommunen Emmerich und Rees, der Kreis Wesel mit den Kommunen Hamminkeln, Wesel, Voerde und Dinslaken sowie die Stadt Oberhausen.
Planfeststellungsverfahren
Allgemeines zum Planfeststellungsverfahren
Im Folgenden werden die Grundlagen und der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens dargestellt. Der aktuelle Stand ist weiter unten unter „Ablauf des Planfeststellungsverfahrens“ ablesbar.
Für größere Infrastrukturvorhaben, wie den Bau eines zusätzlichen Bahngleises (nach §18 Allgemeines Eisenbahngesetz) bildet das Planfeststellungsverfahren das „Genehmigungsverfahren“. Darin findet die umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange (z.B. Naturschutz, Landwirtschaft, privates Eigentum, Gesundheit der Anwohner) mit den Argumenten für das Vorhaben (z.B. Verbesserung der Verkehrssicherheit, Entlastung von Lärm und Abgasen) statt. Am Ende des Verfahrens steht der sogenannte Planfeststellungsbeschluss, die „Genehmigung“. Ziel des Verfahrens ist es, alle Interessen zu erfassen und zu einer guten Lösung zu kommen.
Eine Besonderheit der Planfeststellung stellt hierbei die so genannte „Konzentrationswirkung“ dar. Alle anderen notwendigen Einzelgenehmigungen (z.B. naturschutzrechtliche Befreiungen) werden durch den Planfeststellungsbeschluss abgedeckt. Es wird also nur eine einzige „Genehmigung“ erteilt. Um eine sachgerechte Genehmigung zu erreichen, werden zahlreiche Behörden, Gemeinden, Verbände etc. beteiligt, deren Aufgabenbereiche berührt sind und die ihren Sachverstand und ihre Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.
Durch das Planfeststellungsverfahren sollen mögliche dem Vorhaben entgegenstehende Rechte betroffener Privater (z.B. Anwohner, Unternehmen) oder öffentlicher Stellen (z.B. Gemeinden) berücksichtigt werden. Alle Belange müssen im Anhörungsverfahren innerhalb bestimmter Fristen vorgetragen werden.
Am Ende eines Planfeststellungsverfahrens steht in der Regel der Planfeststellungsbeschluss. Er ist (vergleichbar mit der Baugenehmigung für ein Gebäude) die rechtliche Grundlage für die Umsetzung durch den Antragsteller (hier: Deutsche Bahn AG).
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
Das Planfeststellungsverfahren ist im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt und lief bislang bzw. läuft in Zukunft in folgenden Schritten ab:
1. Antragstellung (BEREITS ERFOLGT):
Die Vorhabenträgerin - hier die Deutsche Bahn AG (bzw. ihre Tochterunternehmen) - hat die Planunterlagen bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA), eingereicht.
2. Weiterleitung der Planunterlagen (BEREITS ERFOLGT):
Für das Anhörungsverfahren reichte das Eisenbahn-Bundesamt die Planunterlagen an die Anhörungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) weiter.
3. Öffentliche Auslegung (BEREITS ERFOLGT):
Die Planunterlagen wurden für die Dauer eines Monats (im Planfeststellungsabschnitt Dinslaken war dies vom 05.11.2012 bis zum 04.12.2012) öffentlich ausgelegt und konnten von jedem eingesehen werden. Während dieser Zeit sowie bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist konnte jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) oder der Stadt Dinslaken Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Auslegung wurde öffentlich bekannt gemacht.
Zur Vorbereitung auf die Offenlage wurde von der DB Projektbau eine öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt. Diese fand am Dienstag, den 30.10.2012 in der Katrin-Türks-Halle (Stadthalle) statt.
Es wurden über 600 Einwendungen zu den unterschiedlichsten Themen in das Verfahren eingebracht. Neben den offensichtlichen Auswirkungen auf unmittelbare Anwohner_innen (z.B. Gesundheit durch Lärm, Nutzbarkeit von Gärten, Wertminderung von Eigentum) wurden hier auch viele andere Aspekte benannt. Alle eingegangenen Einwände mussten in die Abwägung einbezogen werden.
4. Behördenbeteiligung (BEREITS ERFOLGT):
Die Bezirksregierung forderte neben den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern auch Behörden (und Verbände), deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist, zur Stellungnahme auf.
Hier war auch die Stadt Dinslaken zur Erarbeitung einer Stellungnahme aufgefordert. Diese ist durch den Stadtrat am 28.01.2013 beschlossen worden. Die städtische Stellungnahme ist hier abzurufen. Sie enthält Aussagen zu verschiedenen Themenstellungen (Schallschutz, Sicherheit, städtische Liegenschaften), die auf die Art und Weise der Vorgehensweise der Deutschen Bahn eingehen bzw. gesamtstädtische Belange betreffen. Die Belange einzelner wurden durch die Stadt nicht geprüft und ggf. beanstandet, da die Stadt Dinslaken im Verfahren nicht die Rechte der Grundstückseigentümer vertreten konnte. Sie konnte nur eigene Belange (Planungshoheit, öffentliche Einrichtungen, eigene Grundstücke) anführen.
5. Äußerung durch den Antragsteller (BEREITS ERFOLGT):
Nachdem alle Stellungnahmen und Einwendungen eingegangen waren, hatte die Deutsche Bahn AG als Vorhabenträgerin die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Alle Einwender_innen haben ein Antwortschreiben zu ihren Einwendungen (eine sogenannte "Synopse") bekommen, in dem zu den einzelnen angesprochenen Punkten Stellung genommen wurde.
6. Erörterungstermin (BEREITS ERFOLGT):
Nachdem der Anhörungsbehörde die Gegenäußerung vorlag, setzte sie einen Erörterungstermin fest. Dies war ein nicht-öffentlicher Termin, zu dem alle Personen und Träger öffentlicher Belange, die eine Einwendung oder Stellungnahme abgegeben hatten, alle Betroffenen sowie die Deutsche Bahn als Vorhabenträgerin, eingeladen waren. Dieser Termin wurde ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
Die Erörterung für den Planfeststellungsabschnitt Dinslaken fand am 25. und 26. 11.2015 in der Katrin-Türks-Halle statt. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben hatten, durften diese erneut im Erörterungstermin vortragen bzw. auf die Stellungnahme der Vorhabenträgerin bzgl. der vorgebrachten Belange eingehen. Im Erörterungstermin konnten keine neuen Einwendungen mehr erhoben werden. Einwender_innen mussten nicht zwingend zum Erörterungstermin erscheinen, die Einwände bleiben auf jeden Fall bestehen. Während des Erörterungstermins wurde ein anonymisiertes Wort-Protokoll erstellt, dass interessierten Anwesenden im Nachhinein zur Verfügung gestellt wurde.
7. Deckblattverfahren (BEREITS ERFOLGT)
Die Planungen durch die DB Netz AG wurden z.T. auf der Basis von Abstimmungsgesprächen, der Bearbeitung von Einwendungen, der Ergebnisse des Erörterungstermins, der Optimierung von Planungsbestandteilen usw. angepasst oder geändert. Die Änderungen wurden den Beteiligten in zwei sogenannten „Deckblattverfahren“ zur Kenntnis gegeben. Da sich durch die Planungsänderungen im 1. Deckblatt viele Änderungen bezüglich der Betroffenheiten ergeben haben, kam es hier erneut zu einer einmonatigen Offenlage.
Die Unterlagen zum 1. Deckblatt konnten bei der Stadt Dinslaken in der Zeit vom 24.02.2017 bis 23.03.2017 eingesehen werden. Darauf wurde u.a. im Amtsblatt der Stadt aufmerksam gemacht. Während der Offenlage konnten ca. 50 Betroffene beraten werden. Jeder, dessen Belange durch die Änderungen erstmalig berührt werden oder dessen Betroffenheit seiner Belange durch die Änderungen verstärkt wird, konnte bis zum 06.04.2017 Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben.
Für das 2. Deckblatt wurde keine Offenlage durchgeführt, da es hier nur wenige Betroffene gab. Die Planänderungen bezogen sich hier hauptsächlich auf den Punkt Streckensicherheit.
8. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (BEREITS ERFOLGT):
Die Anhörungsergebnisse wurden zusammen mit einer Stellungnahme der Bezirksregierung, den Planunterlagen und den Stellungnahmen der Behörden an das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
(9. Erörterung im Deckblattverfahren (WURDE NICHT DURCHGEFÜHRT))
Hätte es im Deckblattverfahren zahlreiche Einwendungen zu den geänderten Plänen gegeben, wäre es ggf. zu einem erneuten Erörterungstermin gekommen.
10. Planfeststellungsbeschluss (BEREITS ERFOLGT):
Das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde hat den Plan im September 2019 festgestellt. Das heißt, sie legte, wie die Deutsche Bahn AG als Vorhabenträgerin das Vorhaben durchführen kann. Durch die Konzentrationswirkung entfallen alle weiteren behördlichen Genehmigungen. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Planunterlagen wurden vom 21.10.2019 bis einschließlich 04.11.2019 bei der Stadt Dinslaken öffentlich ausgelegt. Die Möglichkeit der Einsichtnahme wurde öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen der Offenlage konnten ca. 25 Menschen inhaltlich beraten werden.
Stellen Betroffene fest, dass ihre im Planfeststellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, können sie Klage erheben. Das Vorhaben ist im Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben aus dem Jahr 2006 ausdrücklich genannt. Damit ist in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zuständig. Eine Klage ist nicht kostenfrei. Neben Kosten für einen Rechtsanwalt besteht das Risiko, dass man im Fall des Scheiterns der Klage sowohl die Gerichtskosten als auch die eigenen Rechtsanwaltskosten sowie die der Beklagten tragen muss.
Zur Klage berechtigt sind allerdings nur Personen, die geltend machen können, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten wie z.B. Gesundheit oder Eigentum verletzt zu sein. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. wenn der Plan einmal planfestgestellt wurde, kann das Vorhaben begonnen werden.
Der Planfeststellungsbeschluss kann im Internet auf der website des Eisenbahn-Bundesamtes eingesehen bzw. bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde angefordert werden.
Weitere Informationen sind dem Amtsblatt der Stadt Dinslaken zu entnehmen.
11. Grundstückserwerb (ZUM TEIL ERFOLGT)
Mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist die Deutsche Bahn AG aber noch nicht Eigentümerin der benötigten Grundstücke. Der Planfeststellungsbeschluss besagt nur, dass sie die Flächen beanspruchen darf, da das öffentliche Interesse an der Maßnahme die privaten Interessen des Eigentümers überwiegt (so genannte enteignungsrechtliche Vorwirkung). Der Beschluss macht auch keine Aussagen zur Höhe der Entschädigung, die der Vorhabenträger zu zahlen hat. Fragen des Grunderwerbs und der Entschädigung sind vom Gesetz bewusst von der Planfeststellung ausgenommen und den anschließenden Grunderwerbsverhandlungen vorbehalten. Falls es dabei zu keiner Einigung kommt, hat der Vorhabenträger, die Deutsche Bahn AG, – als letztes Mittel – die Möglichkeit, die Enteignung zu beantragen.
12. Bau (AKTUELL)
Mit dem Planfeststellungsbeschluss hat die Deutsche Bahn das Recht, ihr Bauvorhaben umzusetzen. Eventuell laufende Klageverfahren haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Bauablauf wird in Kommunikation mit der Stadt Dinslaken stattfinden müssen, da Auswirkungen auf Grundstücke sowie Straßenverbindungen nicht vermieden werden können.
Weitere Informationen
Mehr zum Thema Planfeststellungsverfahren
Hierzu hat die DB Netz AG die Broschüre „Planfeststellungsverfahren an der Ausbaustrecke Emmerich-Oberhausen“ herausgegeben, die hier oder bei der Stadt Dinslaken erhältlich ist. Sie können eine Broschüre auch zu den üblichen Bürozeiten (MO-FR 8:30-12:00, MO-DO 14:00-16:00) im Büro 029 im Technischen Rathaus erhalten.
Mehr zum Thema Schalldruckpegeländerung durch Ausbau der Strecke und Anlage von Schallschutzwänden
Hier kann die Änderung bildlich nachvollzogen werden.
Kontakt zur Deutschen Bahn AG
Internetseite zum Projekt
www.emmerich-oberhausen.de
Kontakt DB Netz AG
DB Netz AG
Projekt Emmerich-Oberhausen
Mülheimer Straße 50
47057 Duisburg
Telefon: 0203/3017-3576
E-Mail-Kontakt
für Fragen zum Projekt: kontakt@emmerich-oberhausen.de
für Presseanfragen: presse.d@deutschebahn.com
bei Fragen auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG): umweltinformation.emmerich-oberhausen.dbnetz@deutschebahn.com
Links
Initiativen und Vereinigungen
Behörden und Deutsche Bahn AG
Recht
Anliegerkommunen
Hinweis: Änderungen und Ergänzungen dieser Internetseiten bleiben vorbehalten. Da die Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen, die bei einem Planfeststellungsverfahren auftreten können, nicht zu übersehen ist und im Einzelfall auch eine abweichende Antwort auf eine Frage zutreffend sein kann, bitten wir um Verständnis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Darstellung keine rechtliche Gewähr übernommen werden kann.