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Hilfen im Alltag

Kontakt

Andres, Jessica

Ansprechpartnerin bei allgemeinen Fragen zur Inklusion

Telefon: 0 20 64 / 66-784

Stadthaus

Büro: 406

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Castrignano, Daniela

Ansprechpartnerin für Fragen zu Schülerfahrtkosten

Telefon: 0 20 64 / 66-543

Stadthaus

Büro: 416

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Schulz, Tanja

Ansprechpartner für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (A-K)

Telefon: 0 20 64 / 66-736

Stadthaus

Büro: 111

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Quernhorst, Ralph

Andprechpartner bei Fragen zu Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (Buchstabe L-Z)

Telefon: 0 20 64 / 66-476

Stadthaus

Büro: 116

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Kokert, Jana

Ansprechpartnerin für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Telefon: 0 20 64 / 66-415

Stadthaus

Büro: 313

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Schneiderhan, Gabriele

Ansprechpartnerin für Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugenhilfegesetz)

Telefon: 0 20 64 / 66-458

Stadthaus

Büro: 323

Wilhelm-Lantermann-Straße 65
46535 Dinslaken

Häufig gibt es Mittel und Wege, die einem behinderten Kind den Schulalltag an einer allgemeinen Schule erleichtern können. Schulverwaltung und Lehrpersonal beraten Eltern hierzu gerne bei Bedarf.

Schulbegleitung / Integrationshelfer

Kinder, die durch eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung (oder durch eine Kombination) in ihrer Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben eventuell einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zuständig ist hier der örtliche Sozialhilfeträger.

Für ausschließlich seelisch behinderte Kinder liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt nach dem Achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII).

Eine der möglichen Hilfearten der Eingliederungshilfe ist der Integrationshelfer (eine Schulbegleitung). Er unterstützt das Kind während der Unterrichtszeit, sofern dies erforderlich ist, um die angemessene Beschulung zu sichern. Er nimmt keinen Lehrauftrag wahr. Die Eingliederungshilfe hat das Ziel, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderte Menschen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern. Die Eltern werden gebeten, sich zunächst an die Schule zu wenden, die den Unterstützungsbedarf des Kindes aus pädagogischer Sicht ermittelt.

Schülerfahrtkosten

Die Entscheidung, in welchem Umfang die Kosten der Schülerbeförderung übernommen werden, obliegt dem Schulträger. Er prüft, ob die Notwendigkeit des Schülerspezialverkehrs bzw. der Taxibeförderung besteht oder lediglich eine Wegstreckenentschädigung in Frage kommt. Schülerfahrkosten werden in der Regel nach Antrag für ein Schuljahr bewilligt.

Mobiliar

Für die spezielle Raumausstattung, besondere Lernmaterialien und Schulmobiliar ist der örtliche Schulträger (die Schulverwaltung der Kommune) zuständig. Hierzu zählen zum Beispiel höhenverstellbare Schulschreibtisch auf Rollen, Treppensteighilfen oder auch größere Umbaumaßnahmen wie Aufzüge oder die Enrichtung eines Ruheraumes.

sonstige Hilfsmittel

Die Versorgung mit speziellen Hilfsmitteln, die dem Ausgleich der Behinderung dienen und nicht ausschließlich zum Schulgebrauch angeschafft werden, übernimmt auf Antrag die jeweilige Krankenkasse. Zu diesen Hilfsmitteln zählen z.B. eine Leselupe, eine behindertengerechte Tatstatur oder eine digitalen Kommunikationsanlage. Therapeuten, Ärzte, Erzieher und Lehrkräfte können Hilfestellung geben, was das Kind genau benötigt.